Spruch:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die der Mutter obliegende Obsorge für den minderjährigen Sohn könnte diese nur auf eine Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden. Die dabei erzielbaren Einkünfte fielen bei einem Vergleich mit den finanziellen Verhältnissen des Vaters bei lebensnaher Betrachtung kaum ins Gewicht (EFSlg 64.966). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung vorliegen, ist darüber hinaus nur im Einzelfall zu entscheiden (3 Ob 607/90); eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor.
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