OGH 6Ob52/06z

OGH6Ob52/06z6.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer, Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Valerie V*****, geboren am ***** 1999, und Simon V*****, geboren am ***** 2001, beide *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Christian Karl V*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2005, GZ 43 R 575/05k-U36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. August 2005, GZ 2 P 68/03zm-U21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Minderjährigen entstammen der im Jänner 2003 geschiedenen Ehe des Christian Karl V***** und der Nora V*****. Die Obsorge steht der Mutter zu, bei der sie sich auch hauptsächlich aufhalten. Seit 1. 10. 2003 ist der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 200 EUR für Valerie und von 160 EUR für Simon verpflichtet; sie werden gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bevorschusst.

Am 13. 8. 2003 wurde über das Vermögen des Vaters (als Inhaber eines Restaurants) das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 19. 12. 2003 die Schließung seines Unternehmens angeordnet. Er ist nunmehr als Chefkoch unselbstständig erwerbstätig und verdiente in der Zeit vom 1. 11. 2004 bis 30. 4. 2005 durchschnittlich netto 2.235,85 EUR monatlich.

Am 25. 7. 2005 wurde ein vom Vater vorgelegter Zahlungsplan angenommen. Danach erhalten die Konkursgläubiger eine Quote von 5 %, zahlbar in 5 Jahresraten á 1 %, und zwar beginnend 1 Jahr nach Annahme des Zahlungsplans. Nach rechtskräftiger Bestätigung dieses Zahlungsplans hob das Konkursgericht am 21. 9. 2005 den Konkurs über das Vermögen des Vaters wieder auf.

Die Minderjährigen beantragen eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtungen des Vaters auf jeweils 320 EUR ab 1. 7. 2004, auf jeweils 335 EUR ab 1. 1. 2005 und auf 380 EUR für Valerie ab 1. 2. 2005. Sie behaupten ein Einkommen des Vaters von rund 2.150 EUR monatlich.

Der Vater erklärte sich zwar mit einer Erhöhung auf 230 EUR für Valerie einverstanden, tritt im Übrigen jedoch dem Begehren entgegen. Er sei zwar als Chefkoch tätig, auf Grund der Eröffnung des Konkursverfahren über sein Vermögen sei er jedoch seit Juli 2004 „auf das Existenzminimum" gepfändet; es verblieben ihm lediglich 1.406,50 EUR monatlich.

Das Erstgericht erhöhte die Verpflichtungen des Vaters auf jeweils 320 EUR ab 1. 7. 2004, auf jeweils 325 EUR ab 1. 11. 2004 und auf 366 EUR für Valerie bzw auf 323 EUR für Simon ab 1. 2. 2005. Der Konkurs über das Vermögen des Vaters sei bereits vor dem „entscheidungswesentlichen Zeitraum" eröffnet worden und sei daher nicht zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs zunächst nicht für zulässig. Auf Grund einer Zulassungsvorstellung des Vaters änderte es in weiterer Folge diesen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weil im Hinblick auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu den Existenzminima (1 Ob 191/01x) auch eine andere Beurteilung der Rechtslage möglich wäre". Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei zwar die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen; nach der Rechtsprechung müsse ihm aber nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen lediglich jener Betrag verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig sei. Dieser Betrag sei nach der Entscheidung 5 Ob 48/04a mit 600 EUR monatlich anzusetzen. Der Vater räume in seinem Rekurs ein ihm verbleibendes Einkommen von 1.433,35 EUR ein, womit die festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Rahmen seiner Leistungsfäigkeit lägen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof ging bei Beurteilung der Auswirkungen der

Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines

Unterhaltspflichtigen zunächst in ständiger Rechtsprechung davon aus,

dass es für die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung im Konkurs

des Unterhaltspflichtigen belanglos sei, ob und in welcher Höhe

diesem als Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2

KO etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfahre

durch die Konkurseröffnung über sein Vermögen keine Änderung. Auch

bei der Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen sei es

unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die

Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelinge (1

Ob 639/90 = EvBl 1991/64; RIS-Justiz RS0037149, zuletzt 7 Ob 299/02y

ua = EFSlg 99.498). Diese Rechtsprechung wurde auch auf

unselbstständig erwerbstätige Unterhaltsschuldner angewendet (vgl

Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 234/4); der Konkurseröffnung

sei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten

(3 Ob 25/98t = EFSlg 89.103 uva).

2. In der Entscheidung 1 Ob 191/01x (= SZ 74/138) sprach der 1. Senat

des Obersten Gerichtshofs in einem Unterhaltsvorschussverfahren aus, begründete Bedenken nach § 7 Abs 1 UVG gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien seien nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß überstiegen. Die Tilgung von Unterhaltsschulden sei nämlich nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, habe doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse. Auszugehen sei vom Durchschnittseinkommen eines Arbeiters (Meridian-Einkommen). Diese Überlegungen wurden auch von anderen Senaten des Obersten Gerichtshofs übernommen (vgl RIS-Justiz RS0115702, RS0119114, RS0113298).

Der erkennende Senat wandte diese Rechtsprechung in der Entscheidung 6 Ob 284/02m (= EFSlg 103.521, 103.522) auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren an. Es mache keinen wesentlichen Unterschied, ob die Angemessenheit eines Unterhaltstitels gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen oder über einen Antrag auf Änderung des Unterhaltstitels zu entscheiden sei. Auch darin folgten andere Senate des Obersten Gerichtshofs.

3. In weiterer Folge nahm der Oberste Gerichtshof mehrfach Klarstellungen dieser Rechtsprechung zur Differenzrechnung vor:

3.1. Nach der Entscheidung 5 Ob 48/04a (= EFSlg 107.452) ist sie außerhalb eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht anwendbar. Hier habe es dabei zu bleiben, dass es eine absolute Leistungsgrenze, die nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen überschritten werden dürfte, nicht gebe; es habe ihm jener Betrag zu bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig sei. Konkret seien dies rund 600 EUR.

Vor Eröffnung des Konkursverfahrens kommt nach dieser Rechtsprechung eine Differenzrechnung somit nicht in Betracht.

3.2. In Ergänzung dazu führte der 1. Senat aus, dass mit Rechtskraft der Konkursaufhebung die mit einem Konkursverfahren verbundenen Beschränkungen der Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen wegfielen; er werde wieder voll verfügungsfähig. Nach Aufhebung würden vielmehr für die Unterhaltsbemessung die allgemeinen Regelungen uneingeschränkt gelten, könne der Unterhaltspflichtige doch sein Einkommen - abzüglich allenfalls auf den Zahlungsplan entfallender monatlicher Raten - für seine eigenen Zwecke verbrauchen. Ein Grund, die Unterhaltsberechtigten an diesem Einkommen nicht im Rahmen der „Prozentkomponente" teilhaben zu lassen, sondern sie mit ihren Ansprüchen auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken, sei nicht ersichtlich (1 Ob 186/05t).

In diesem Zusammenhang ist auch auf jene Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf Grund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans ändere; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; 1 Ob 176/04w = EFSlg 107.210; 7 Ob 279/05p). Wird daher von den Gläubigern eines unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners ein Zahlungsplan angenommen und bestätigt und sodann der Konkurs aufgehoben, ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Differenzrechnung nicht (mehr) maßgeblich; zu berücksichtigen sind aber die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan.

3.3. Der 1. Senat erkannte, dass selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, deren Unternehmen im Konkurs nicht gemäß § 114 KO geschlossen, sondern vom Masseverwalter weitergeführt wird und deren Arbeitskraft im Unternehmen gebunden ist, während des Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen steht; sie könnten daher auch nicht auf ein Einkommen nach Anspannungsgrundsätzen verwiesen werden (1 Ob 242/02y = JBl 2003, 461).

Die Anwendung der Differenzmethode reduziert sich daher auf jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde. In den letztgenannten Fällen ist der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z).

3.4. Der erkennende Senat stellte klar, dass eine Mehrzahl von Sorgepflichten und die aus den exekutionsrechtlichen Bestimmungen ableitbare Priorität von Unterhaltsforderungen ein Abgehen von der (dargestellten) Differenzrechnung rechtfertigen könnten. Diese führe nur für den Normalfall (etwa bei einem durchschnittlichen Einkommen und bloß einer Sorgepflicht) zu einem billigen Ergebnis, nicht aber bei mehreren Sorgepflichten und höherem Einkommen. Sie sei ebenso nur eine auf Durchschnittsfälle zugeschnittene Orientierungsregel, wie dies auch für die Prozentsatzmethode gelte. In den oberen und unteren Randbereichen (sowohl der Leistungsfähigkeit als auch des Bedarfs) habe die Unterhaltsfestsetzung aber stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; atypische Verhältnisse erforderten für die Erzielung sachgerechter Ergebnisse Abweichungen von der grundsätzlichen Regelung (6 Ob 51/04z = EFSlg 107.214).

4. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung nicht diese Differenzrechnung zu Grunde gelegt, sondern ist (auch für die Zeit des laufenden Konkursverfahrens) von der absoluten Leistungsfähigkeitsgrenze des Unterhaltspflichtigen nach §§ 292b, 291b EO ausgegangen; unter Bedachtnahme auf die Entscheidung 5 Ob 48/04a (= EFSlg 107.451) erachtete es diese mit 600 EUR für angemessen.

Der Vater rügt in seinem Revisionsrekurs diese Vorgangsweise und meint, er sei für die Zeit ab Konkurseröffnung auf Grund der Differenzrechnung lediglich mit 391,62 EUR „belastbar", sodass die Unterhaltserhöhungsanträge jedenfalls abzuweisen gewesen wären. Er legt offensichtlich sowohl bei Berechnung des Existenzminimums als auch jener des Unterhaltsexistenzminimums zu Grunde, dass ihn insgesamt 2 Sorgepflichten treffen, indem er die Unterhaltssteigerungsbeträge nach § 291a Abs 3 Z 2 EO einrechnet; außerdem macht er sich jeweils den allgemeinen Steigerungsbetrag nach § 291a Abs 3 Z 1 EO zunutze.

Selbst bei - richtiger - Anwendung der Differenzmethode ergäbe sich aber, dass durch die von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhaltsbeiträge die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht überspannt wird:

5.1. Nach der Differenzmethode ist zunächst das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners zu ermitteln. Nach den Feststellungen verdient der Vater mtl rund 2.230 EUR aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf 12 Monate umgelegt werden und somit die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert sind, ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich (Kolmasch,

Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8; in diesem Sinn bereits Gitschthaler, Zur finanziellen Belastbarkeit eines Unterhaltspflichtigen, JBl 1995, 808). Soweit in der Rechtsprechung bisweilen die Regelungen für Einkommen mit Sonderzahlungen angewendet wurden (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs 1 EO), wurde übersehen, dass dann anschließend die Jahressumme an unpfändbaren Beträgen auf 12 Monate umgelegt werden müsste (Kolmasch, aaO).

Zu berücksichtigen sind weiters Unterhaltsgrundbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO und Unterhaltssteigerungsbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Den Gläubigern des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners soll jenes Einkommen vorenthalten werden, welches dieser benötigt, um sich und seine Unterhaltsberechtigten erhalten zu können, und welches daher insoweit nicht pfändbar ist (§ 290a EO). Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist somit nach der Tabelle 1 bm der ExMinVO zu ermitteln. Da im vorliegenden Verfahren der Vater 2 Unterhaltspflichten hat, wäre die Spalte 3 heranzuziehen. Das Existenzminimum würde daher 1.640 EUR betragen.

5.2. Als weiterer Schritt ist das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln:

Dieses beträgt gemäß § 291b Abs 2 EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO, im vorliegenden Verfahren somit rund 1.230 EUR. Allerdings sind Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die Exekution wegen eines Unterhaltsanspruchs führen, nicht zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht³ [2004] 51) und Kolmasch (aaO) haben erst jüngst darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof dem gegenüber bisweilen das Unterhaltsexistenzminimum unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten, und zwar selbst jener, die gerade bemessen werden, berechne. Dies führe - wie etwa die Entscheidung 6 Ob 51/04z zeige - unter Umständen zu einer sehr geringen Differenz der beiden Existenzminima, was unbillig sei. Die Belastungsgrenze des § 291b Abs 2 EO dient ausschließlich dem eigenen Lebensaufwand des Unterhaltspflichtigen. Bei der Unterhaltsbemessung auch nur eines einzelnen Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Gesamtbetrachtung unter Miteinbeziehung sämtlicher Berechtigter. Es erscheint daher durchaus sachgerecht, die Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge bei Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums außer Acht zu lassen (Kolmasch, aaO). Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die Unterhaltsberechtigten allein aus der Tatsache, dass sie berechtigt sind, Nachteile erlangen würden. Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge, die an sich ihnen zugute kommen sollten, würden sie nunmehr belasten.

Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist daher nach der Tabelle 2 bm, 1. Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte) der ExMinVO zu ermitteln. Sie würde im vorliegenden Verfahren rund 910 EUR betragen.

5.3. Nach der Differenzmethode steht den Unterhaltsberechtigten die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Bedeckung ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung, im vorliegenden Verfahren daher 730 EUR.

5.4. Als letzter Schritt ist nach der Differenzrechnung zu prüfen, ob die nach der Prozentwertmethode - ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage - errechneten Unterhaltsbeiträge in dieser Differenz Deckung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste es zu einer anteiligen Kürzung der Unterhaltsbeiträge kommen.

6. Der Vater bekämpft die Berechnungen der Vorinstanzen zu den den beiden Minderjährigen jeweils zustehenden Unterhaltsbeiträgen nicht (mehr). Diese (640 bzw 650 bzw 689 EUR) finden aber in jedem Monat des Bemessungszeitraums im Differenzbetrag Deckung (730 EUR). Eine anteilige Kürzung der Unterhaltsbeträge auf Grund der Differenzmethode wäre nicht notwendig.

Damit bedarf es im vorliegenden Verfahren aber keiner endgültigen Festlegung des Obersten Gerichtshofs, ob die Vorinstanzen richtigerweise die Differenzmethode der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtungen des Vaters hätten zu Grunde legen müssen. Der Vater beruft sich im Revisionsrekurs selbst darauf, dass er auf Grund des am 25. 7. 2005 angenommenen und zwischenzeitig bestätigten Zahlungsplans eine erste Rate „ein Jahr ab Annahme des Zahlungsplans" begleichen wird müssen. Warum sich dies bereits jetzt auf seine Unterhaltsbemessungsgrundlage (mit jährlich 9.630 EUR) auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz trafen den Vater derartige Verpflichtungen (noch) nicht.

Nach Aufhebung des Konkurses ist die Differenzrechnung, wie zu 3.2. ausgeführt, ohnehin nicht (mehr) anzuwenden.

Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte