OGH 7Ob279/05p

OGH7Ob279/05p21.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Julian I*****, geboren am 18. September 1996, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Imst, Referat für Jugendwohlfahrt, über den Revisionsrekurs des Vaters Arnold I*****, vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. September 2005, GZ 54 R 96/05x-U14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 11. Juli 2005, GZ 1 P 118/01p-U9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass auch der Antrag des Kindes, den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters ab 1. 2. 2005 von EUR 220,-- auf EUR 260,-- zu erhöhen, abgewiesen wird.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern des mj Julian wurde geschieden. Der einkommens- und vermögenslose Minderjährige wird im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter versorgt und betreut. Der Vater hatte für Julian zuletzt monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 220,-- zu zahlen. Ein am 26. 1. 2005 über sein Vermögen eröffneter Privatkonkurs wurde am 21. 6. 2005 nach Bestätigung des von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplanes wieder aufgehoben. Laut Zahlungsplan ist der Vater verpflichtet, seinen Gläubigern 15 % der anerkannten Forderungen von EUR 252.118,34 in 14 gleich hohen halbjährlichen Raten zu bezahlen, woraus sich im Monatsdurchschnitt eine Belastung von ca EUR 450,-- errechnet.

Noch während des Konkursverfahrens beantragte die Bezirkshauptmannschaft I***** als Unterhaltssachwalter am 18. 3. 2005 namens des Minderjährigen, die Unterhaltsbeiträge des Vaters, der nach einem Arbeitgeberwechsel nun mehr verdiene, auf monatlich EUR 275,-- zu erhöhen.

Der Vater, der auch noch für seinen 1992 unehelich geborenen Sohn Michael Robert S***** sorgepflichtig ist, für den er monatlich EUR 250,-- zu zahlen hat, sprach sich gegen eine Erhöhung aus. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich nicht gebessert. Schon bisher sei er auf das Existenzminimum gepfändet gewesen; nun habe er die Konkursgläubiger zu befriedigen.

Das Erstgericht erhöhte die vom Vater für Julian monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. 2. 2005 auf EUR 260,-- und wies das Erhöhungsmehrbegehren von monatlich EUR 15,-- (unbekämpft und daher rechtskräftig) ab. Es stellte fest, dass der Vater nun ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 1.640,-- erziele und führte rechtlich im Wesentlichen aus, nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Die Tilgung von Unterhaltsschulden sei nur aus der Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. Bei einer Mehrzahl von Sorgepflichten sei es auch denkbar, das Unterhaltsexistenzminimum angemessen herabzusetzen, um die Einbringlichkeit von laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen mehrerer Berechtigter sicherzustellen. Dem Unterhaltspflichtigen habe dann (nur) jener Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Die Differenz der Existenzminima belaufe sich im vorliegenden Fall auf ca EUR 320,-- (EUR 1.283,-- minus EUR 962,25). Dieser Betrag sei auf die beiden unterhaltsberechtigten Kinder aufzuteilen, während dem Vater ein weit höherer Betrag zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse verbleibe. Es sei daher hier das Unterhaltsexistenzminimum angemessen herabzusetzen. Ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von EUR 260,-- (16 % von EUR 1.640,- -) für den mj Julian erscheine angemessen. Die gesamten Unterhaltspflichten des Vaters beliefen sich dann auf monatlich EUR 510,- -, womit dem Vater zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse ein Betrag von monatlich immerhin EUR 770,-- verbleibe.

Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beeinflusse die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhaltes. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners orientiere sich nämlich vorerst einmal an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen, wovon unter Abzug bestimmter zweckgebundener Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt werde. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 86/04k ausgeführt, entgegen früherer Rechtsansicht komme es daher sehr wohl auch darauf an, zur Rückzahlung welcher Schulden sich der Unterhaltspflichtige im Wege eines im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommenen Zahlungsplanes verpflichtet habe. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich auf Grund eines solchen Zahlungsplanes insoweit, als die danach zurückzuzahlenden Schulden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, weil der Zahlungsplan dazu diene, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wieder herzustellen. Es handle sich dabei um berücksichtigungswürdige Schulden, die der Unterhaltspflichtige eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze wäre der gegenständliche Unterhaltserhöhungsantrag nicht berechtigt, weil sich nach Abzug von EUR 450,-- vom durchschnittlichen Monatseinkommen des Vaters eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.190,-- ergäbe, die eine Erhöhung der Unterhaltspflicht von monatlich EUR 220,-- auf monatlich EUR 260,-- nicht zuließe.

Das Rekursgericht könne sich aber der vom Obersten Gerichtshof in der genannten Entscheidung vertretenen Ansicht, Schulden aus einem Zahlungsplan seien - anders als die identen Verbindlichkeiten vor Konkurseröffnung - schlechthin berücksichtigungswürdig, nicht anschließen, sondern erachte die, den Rechtsgrundsätzen anderer oberstgerichtlicher Erkenntnisse folgende Vorgangsweise des Erstgerichtes für wesentlich sachgerechter. Zwar sei im Regelfall die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. In den Bestimmungen der EO sei jedoch nur eine Orientierungshilfe zu erblicken und aus § 292b EO ein den Gerichten überlassener Ermessensspielraum abzuleiten, der auch die Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO ermögliche. Der Vater werde durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht gröblich benachteiligt, weil er über ein so hohes Arbeitseinkommen verfüge, dass für ihn - möge dadurch die Pfändungsgrenze des § 291b EO auch deutlich unterschritten werden - selbst nach Abzug aller aktenkundigen Schulden ein ausreichender Betrag zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse verbleibe und damit auch ein billiger Ausgleich zwischen seinen Interessen und jenen des unterhaltsberechtigten Minderjährigen gefunden werde. Dem Vater verbleibe unter Berücksichtigung der Zahlungspflicht aus dem Zahlungsplan von EUR 450,-- ein monatlicher Betrag von EUR 680,-- (das Ergebnis des Erstgerichtes beruhe auf einem Rechenfehler), während auf seine Kinder monatlich EUR 260,-- bzw EUR 250,-- entfielen. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vaters könne entgegen dessen Ansicht schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich aus dem von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnis ergebe, dass er keine Miete zu zahlen habe und er mit dem ihm verbleibenden Betrag auch konkret das Auslangen finde.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob und inwieweit der Abschluss eines Zahlungsplanes Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und daher auch auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung habe, noch keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur existiere.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Unterhaltserhöhung (zur Gänze) abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Unterhaltssachwalter erklärte, zum Rechtsmittel des Vaters keine Gegenäußerung abgeben zu wollen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und sei bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes zu berücksichtigen. Das Rekursgericht hätte daher die Rückzahlungen zu berücksichtigen gehabt, zu denen er, der Revisionsrekurswerber, sich im Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet habe. Die gegenständliche Unterhaltserhöhung (von EUR 220,-- auf EUR 260,- -) sei nicht gerechtfertigt. Ihm verbleibe ein so geringer Betrag, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Die Vorinstanzen hätten ihren betreffenden Ermessensspielraum bei weitem überschritten.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht (1 Ob 242/02y; 3 Ob 1/05a ua; RIS-Justiz RS0076080). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten (EFSlg 95.671; EFSlg 99.507 uva); sie beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhaltes (1 Ob 191/01x, SZ 74/138; 6 Ob 284/02m ua). Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners orientiert sich vorerst einmal an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen, wovon unter Abzug bestimmter zweckgebundener Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt wird (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 45).

Zur Frage, inwiefern die im Rahmen eines in einem Schuldenregulierungsverfahren abgeschlossenen Zahlungsplanes eingegangene Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach Stellung genommen. Zunächst wurde dazu die Rechtsansicht vertreten, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplanes, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, allein noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertige (1 Ob 139/01s; 7 Ob 69/02a; 3 Ob 201/02h ua; vgl Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht3 53). Die gegenteilige Auffassung liefe dem „ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechtes" zuwider, dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten. Treffe doch die Beweislast dafür, dass sie ausnahmsweise als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen seien, immer den Unterhaltspflichtigen. Die Abzugsfähigkeit von Schulden setze überdies voraus, dass sie zur Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, außergewöhnlicher Belastungen oder zur Erhaltung der Arbeitskraft des Geldunterhaltsschuldners begründet worden seien.

Im Anschluss an die erwähnte Judikaturwende dahin, dass schon die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu begründeten Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der Unterhaltsfestsetzung Anlass gebe, konnte die Frage, ob ein im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommener Zahlungsplan es für sich allein bereits rechtfertige, entsprechende Zahlungen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, in den Entscheidungen 6 Ob 257/02s und 8 Ob 50/04t zunächst dahingestellt bleiben.

In der bereits vom Rekursgericht referierten Entscheidung 1 Ob 86/04k, JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201 = ecolex 2004/405 hat der Oberste Gerichtshof schließlich die Rechtsmeinung vertreten, schon weil sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen orientiere, könne entgegen früherer Ansicht keine Rede davon sein, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses bzw eines Schuldenregulierungsverfahrens keine Änderung erfahre. Es komme darauf an, was bzw wieviel dem (Gemein-)Schuldner vom Masseverwalter - dem Gesetz entsprechend - überlassen worden sei bzw zur Rückzahlung welcher Schulden er im Weg eines im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommenen Zahlungsplanes verpflichtet sei. Diese konkursrechtlichen Maßnahmen hätten, zumal sie die Verfügungsmöglichkeit des Unterhaltsschuldners gesetzlich gravierend einschränkten, entgegen zuvor vertretener Ansicht auch Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Angesichts des dargestellten Judikaturwandels könne die gegenteilige Auffassung, die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Schulden nach einem Zahlungsplan bzw die Konkurseröffnung habe an sich keinen Einfluss auf die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, nicht aufrechterhalten werden. Die Unterhaltsbemessungrundlage ändere sich vielmehr auf Grund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien eben grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seiner Erfüllung wieder herzustellen. Dies widerspreche auch nicht dem „ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechtes", dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten, handle es sich doch dabei um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die der Unterhaltspflichtige eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben.

Daran ist festzuhalten. Die vom Gesetzgeber im Schuldenregulierungsverfahren geschaffene Möglichkeit der Entschuldung des Unterhaltspflichtigen unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben bedeutet nicht nur für diesen, sondern auch für dessen unterhaltsberechtigte Kinder eine Chance, die ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner zu ergreifen in der Regel zweifellos sogar verpflichtet sein wird. Stellt dies doch in einer Vielzahl der Fälle den einzigen Weg dar, jemals wieder über unbelastetes Einkommen verfügen und die Unterhaltsverpflichtungen in einem befriedigenden Maß wieder decken zu können. Zu bedenken ist dabei auch, dass sich die aus der Erfüllung des Zahlungsplanes resultierenden finanziellen Beschränkungen in aller Regel auch auf die im Haushalt eines solchen pflichtbewussten und rechtsgetreuen Unterhaltspflichtigen lebenden Kinder auswirken werden. Nicht nur der Unterhaltspflichtige selbst, sondern auch seine Familie muss sich eben „nach der Decke strecken". Nicht zu rechtfertigen wäre es, ein nicht im Haushalt des geldunterhaltspflichtigen Elternteil lebendes Kind in einer solchen Situation zu bevorzugen und ihm gegenüber die Belastungen des Zahlungsplanes zu ignorieren.

Der Gegenmeinung des Rekursgerichtes ist vor allem entgegen zu halten, dass nach stRsp Schulden des Unterhaltspflichtigen dann berücksichtigungswürdig sind, wenn sie der Erhaltung und Steigerung seiner Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit dienen (vgl RIS-Justiz RS0007202 mzE). Gerade dies soll durch die Erfüllung eines Zahlungsplanes aber angestrebt und erreicht werden. Die nach den Umständen des konkreten Falles nur theoretische Möglichkeit, dass dieses Ziel auch verfehlt werden könnte und ein unterhaltsberechtigtes Kind dann letztlich nicht profitierte, kann daran nichts ändern.

Aus diesen Gründen schließt sich der erkennende Senat jedenfalls in Ansehung eines - wie hier - jüngeren unterhaltsberechtigten Kindes, für das die Entschuldung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft ist, der zu 1 Ob 86/04k und 1 Ob 176/04w vertretenen Rechtsansicht, die monatlichen Belastungen aus einem Zahlungsplan stellten berücksichtigungswürdige Schulden dar und minderten daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage, an.

Unter Berücksichtigung der betreffenden monatlichen Belastung von EUR 450,-- bleibt aber, wie das Rekursgericht ohnehin schon erkannt hat, trotz eines nach dem Arbeitgeberwechsel etwas höheren monatlichen Einkommens des Vaters für eine Erhöhung des mit monatlich EUR 220,-- festgesetzten Unterhaltsbeitrages des Revisionsrekurswerbers kein Raum.

Dieses Ergebnis erscheint nach der Aktenlage auch in Ansehung des mj Michael Robert, für den der Vater, wie oben erwähnt, ebenfalls sorgepflichtig ist, ausgewogen. Für dieses, bereits 13-jährige Kind hat der Revisionsrekurswerber monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 250,-- zu zahlen. Damit bleibt die Geldunterhaltsleistung des Vaters, dem selbst mit EUR 720,-- monatlich deutlich weniger als das Existenzminimum nach § 291a EO verbleibt, hinsichtlich beider Kinder jeweils ca EUR 50,-- unter dem sog Regelbedarf (s die in AnwBl 2004, 495 bzw AnwBl 2005, 490 veröffentlichten Durchschnittsbedarfssätze), wobei die Regelbedarfssätze, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt betont hat (1 Ob 191/01x, 6 Ob 284/02m ua), den Geldaufwand für eine (von einem insolventen Unterhaltsverpflichteten und dessen Kindern zu fordernde) bescheidene Lebenshaltung ja übersteigen. Eine damit gegebene Gleichbehandlung der beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Revisionsrekurswerbers entspricht der in stRsp vertretenen Maxime, dass die Unterhaltsbedarfsansprüche mehrerer Kinder grundsätzlich gleichrangig sind (9 Ob 507/95, JBl 1995, 784 = ÖA 1995, 154/U 131 = SZ 68/38 = EFSlg 76.774).

In Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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