OGH 7Ob549/90; 3Ob1527/90; 7Ob662/90; 6Ob1536/91; 1Ob507/91; 6Ob628/91; 4Ob507/92; 4Ob1557/92 (RS0007202)

OGH7Ob549/90; 3Ob1527/90; 7Ob662/90; 6Ob1536/91; 1Ob507/91; 6Ob628/91; 4Ob507/92; 4Ob1557/9221.11.2023

Rechtssatz

Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (EFSlg 56394 ff, 53064 ff). Daher keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG.

Normen

ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb

7 Ob 549/90OGH25.04.1990

Veröff: ÖA 1991,137

3 Ob 1527/90OGH13.06.1990

nur: Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden. (T1)

7 Ob 662/90OGH27.09.1990

Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1991/50 S 245 = JBl 1991,720

6 Ob 1536/91OGH07.03.1991
1 Ob 507/91OGH13.02.1991

nur T1

6 Ob 628/91OGH28.11.1991
4 Ob 507/92OGH14.01.1992

Auch; Veröff: RZ 1991/70,229 = ÖA 1992,57

4 Ob 1557/92OGH16.06.1992

Auch; nur T1

8 Ob 1669/93OGH28.10.1993

Auch; nur T1

2 Ob 587/93OGH23.12.1993

nur T1

1 Ob 581/94OGH14.07.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun. (T2)

5 Ob 520/95OGH27.06.1995

nur T1; Beisatz: Hier: Abzugsfähigkeit der Hälfte der aus der Finanzierung des Zwangsausgleiches resultierenden Kreditbelastung. (T3)

1 Ob 1666/95OGH06.09.1995

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer lang zurückliegenden Aufnahme eines hohen Kredits für eine Wohnungsneuschaffung anlässlich der Scheidung obliegt es dem Unterhaltspflichtigen zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Kreditaufnahme unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können. (T4)

6 Ob 1655/95OGH13.10.1995

nur T1

6 Ob 658/95OGH21.12.1995

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 570/95OGH21.12.1995

nur T1; Beisatz: Dazu gehört auch ein Kredit, der zur Bestreitung eines krankheitsbedingten Mehraufwandes diente. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/247

1 Ob 2121/96kOGH04.06.1996

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob die zur Finanzierung von Schulden aus einem außergerichtlichen Ausgleich erforderliche Kreditaufnahme eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bilden vermag. (T6)

5 Ob 2233/96kOGH10.09.1996
1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

Auch; Beis wie T2

8 Ob 2263/96vOGH13.02.1997

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 60/97bOGH11.03.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T7)

4 Ob 237/97zOGH09.09.1997

Vgl auch

6 Ob 382/97pOGH15.01.1998
1 Ob 8/98bOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T2

7 Ob 52/98tOGH24.02.1998

Auch; nur T1

9 Ob 123/98yOGH10.06.1998

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 19/97hOGH24.06.1998

nur T1

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000

Beis wie T2

1 Ob 154/00dOGH26.01.2000

Auch; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. (T8) <br/>Beisatz: Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebensowenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Kosten der Wohnungsneubeschaffung. (T9)

7 Ob 14/02pOGH29.04.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebensnotwendige und existenznotwendige beziehungsweise existenzsichernde Ausgaben. (T10)

7 Ob 69/02aOGH29.04.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Oder zur Finanzierung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen. (T11)

7 Ob 129/02zOGH26.06.2002

Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beis wie T11

3 Ob 201/02hOGH30.08.2002

Auch; Beisatz: In diese Kategorie fallen auch Schulden, deren Begründung auf dem Boden einer ex-ante-Beurteilung erforderlich war, um die existenzsichernde Ertragskraft eines Unternehmens des Geldunterhaltsschuldners zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. (T12)

7 Ob 26/02bOGH27.11.2002

Vgl auch; nur T1

10 Ob 265/02xOGH18.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10

8 Ob 69/05pOGH21.07.2005

nur T1; Beis wie T12

6 Ob 221/05aOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T13)

7 Ob 279/05pOGH21.12.2005

Vgl auch; nur T1

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14)

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006

Vgl auch; nur T1

10 Ob 59/06hOGH14.11.2006

Vgl

6 Ob 165/07vOGH13.09.2007

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt die Scheidung nur etwas mehr als sechs Jahre vor der Beschlussfassung des Erstgerichts. In Hinblick auf die übliche Laufzeit von Krediten zur Wohnraumbeschaffung bzw -verbesserung lässt sich dabei der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht a priori verneinen. (T15)

1 Ob 134/09aOGH13.10.2009

Auch; Beis wie T11

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Konkurseröffnung stellt insbesondere keinen gerechtfertigten Grund dafür dar, den betreffenden Unterhaltsschuldner gegenüber jenen zu privilegieren, die eine Konkurseröffnung durch das Vermeiden übermäßiger Verpflichtungen oder den Abschluss (und die Erfüllung) eines Ausgleichs mit ihren Gläubigern verhindern. (T16)<br/>Veröff: SZ 2010/48

10 Ob 57/11xOGH30.08.2011

Vgl auch

7 Ob 103/13tOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12

8 Ob 59/13dOGH27.06.2013

Auch

4 Ob 101/13aOGH09.07.2013

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9

9 Ob 10/14gOGH29.04.2014

Beis wie T8

1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11

4 Ob 139/15tOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden. (T17); Veröff: SZ 2016/4

8 Ob 147/18bOGH26.11.2018

Auch; Beis wie T8

1 Ob 34/21pOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T8

7 Ob 182/21xOGH24.11.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11

6 Ob 52/22yOGH29.08.2022

Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T12

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T18)

2 Ob 185/23dOGH21.11.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00549_9000000_001

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