OGH 7Ob549/90

OGH7Ob549/9025.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Andreas N***, geb. am 21.Juni 1976 und der mj. Christina N***, geb. am 4.April 1979 infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Karl N***, techn. Angestellter, Klagenfurt-Viktring, Felix Hahnstr. 5, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 31.Jänner 1990, GZ R 72/90-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1990, GZ 1 P 309/86-27, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Andreas und Christine N*** sind eheliche Kinder von Elisabeth und Karl N***, deren Ehe am 6.10.1986 im Einvernehmen geschieden wurde. Nach der dabei geschlossenen Vereinbarung steht die Obsorge für die Kinder der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich, für die Kinder monatlich je S 2.000,-- und für seine geschiedene Frau bis Oktober 1990 monatlich S 3.500,-- an Unterhalt zu zahlen.

Über Antrag der Mutter verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von je S 2.900,-- ab 1.11.1989. Der Vater habe als technischer Angestellter eines Unternehmens in Klagenfurt ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 21.368,--. Er wohne in einer Lebensgemeinschaft in Trofaiach, halte sich aber während der Woche in Klagenfurt auf. Seine im Scheidungsvergleich übernommenen Kreditverbindlichkeiten hätten im Juli 1988 noch S 38.000,-- betragen. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag entspreche dem Regelbedarf von Kindern der Altersstufe zwischen 10 und 15 Jahren und der Leistungsfähigkeit des Vaters.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Dem Vater entstehe für die Erzielung seines derzeitigen - höheren - Einkommens abseits vom Hauptwohnsitz ein Mehraufwand, der mit S 2.500,-- angenommen werden könne. Kosten für Miete, Heizung, Nahrung, Kleidung usw., wie vom Vater im Rekurs geltend gemacht, seien von ihm wie von jedem anderen Dienstnehmer auch zu tragen. Unter Berücksichtigung des für seine geschiedene Frau geleisteten Unterhalts und des gerechtfertigten Mehraufwandes verblieben dem Vater im monatlichen Durchschnitt S 16.100,--. Bei Belastung dieses Betrages mit je 18 % für die Unterhaltsansprüche der Kinder werde die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht überbeansprucht. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die veröffentlichte Rechtsprechung zur Frage von Mehraufwendungen zur Erzielung eines höheren Einkommens nicht einheitlich sei.

Im Revisionsrekurs macht der Vater geltend, er arbeite seit 1.2.1989 in Klagenfurt, weil er im Raum Leoben nicht vermittelbar gewesen sei. Hiedurch entstünden ihm zusätzliche Aufwendungen für Miete (Klagenfurt) von S 3.200,--; weiters habe er Ausgaben für Kreditrückzahlung S 1.000,--, Zusatzversicherung S 200,--, Mietkostenzuschuß an die Lebensgefährtin in Trofaiach (Hauptwohnsitz) S 800,--, Pendelkosten S 2.000,--, Mehraufwand für getrennten Haushalt S 1.500,-- und Zahlungen an die Lebensgefährtin für Essen, Wäsche waschen usw. S 1.000,--. Er sei bereit, für Andreas S 2.600,-- und für Christina S 2.400,-- monatlich zu zahlen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht zulässig.

Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach Art. XLI Z 9 der WGN 1989 fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hat, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von einer iS des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage abhängt, nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.

Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG liegt bei Bedachtnahme auf diese Übergabsbestimmung nicht vor. Eine Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz über die Kosten eines Zweitwohnsitzes ist vorhanden (EFSlg 53.672), ebenso über die Kosten, die für die Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind (EFSlg 53.521 ff; vgl. auch die Entscheidungen EFSlg 50.579 f, die allerdings mehr als 3 Jahre zurückliegen). Die Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes sind wohl nicht anders zu lösen als die Fahrkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes allenfalls aufgewendet werden müssen. Hier ist allerdings die Besonderheit, daß der Rekurswerber selbst nur eine Wohnung (in Klagenfurt) gemietet hat, und daß er seiner Lebensgefährtin in Trofaiach einen "Mietkostenzuschuß" leistet. Es ist daher die Frage, ob Kosten einer "Zweitwohnung" überhaupt zu berücksichtigen sind, doch hat dies die zweite Instanz ohnedies getan. Die anderen Kosten, die der Revisionsrekurswerber anführt, sind nach einheitlicher vorliegender Rechtsprechung der zweiten Instanz nicht zu berücksichtigen; dies betrifft auch den Aufwand für Verpflegung (EFSlg 56.354 f) und die Kosten einer Kreditrückzahlung, zumal der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (EFSlg 56.394 ff, 53.064 ff).

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

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