ABGB § 140
Unterhaltsberechtigte Kinder dürfen durch die Trennung oder Scheidung der Ehegatten weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Es ist zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft in bezug auf die Verzinsung und Tilgung von Schulden verhalten hätte.