Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein volles Universitätsstudium begonnen wird oder ein nach Erfahrungssätzen zu einem besseren Fortkommen dienliches Kurzstudium, das die HTL-Ausbildung erweitert, macht keinen Unterschied. Im Sachverhalt sind beide Fälle ähnlich, auch wenn in SZ 58/83 die Reifeprüfung an einer HLF wirtschaftliche Frauenberufe abgelegt und das Biologiestudium aufgenommen worden war. Ein Studienverzug kann beim Kläger, der erst im SS 1989 Datentechnik belegte, bis Schluß der Verhandlung am 24.8.1989 nicht angenommen werden.
Daß Tilgungsraten auf Kredite, auch im Zusammenhang mit der viele Jahre zurückliegenden Ehescheidung, keinen Abzug von der Bemessungsgrundlage rechtfertigen, ist einheitliche Rechtsprechung der Rekursgerichte. Nur existenznotwendiger Bedarf kann bei Kreditbelastung berücksichtigt werden (vgl nur EFSlg 56.394 ff).
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