OGH 9Ob10/14g

OGH9Ob10/14g29.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. des mj D***** M*****, und 2. der mj V***** M*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr‑Land, wegen Unterhaltsherabsetzung, über den Revisionsrekurs des Vaters W***** A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Wetzl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 10. April 2013, GZ 1 R 307/12h‑168, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 22. Juni 2012, GZ 15 PU 228/09g‑152, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00010.14G.0429.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1.  Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2.  Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0007202 [T8]). Auch ob das Überraschungsverbot verletzt wurde, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage, die schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (s RIS‑Justiz RS0037300 [T31]). Eine solche wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

3.  Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung in den Ausführungen des Rekursgerichts, dass er in erster Instanz nicht vorgebracht habe, dass es sich bei seinen vom Zahlungsplan erfassten Verbindlichkeiten um unterhaltsrechtlich „gerechtfertigte“ Schulden oder um Verbindlichkeiten zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen handle. Das Erstgericht habe ihn auch nicht zu einem entsprechenden Vorbringen angeleitet.

Auch ein in der Verletzung der Anleitungspflicht oder des Verbots der Überraschungsentscheidung gelegener Verfahrensmangel setzt voraus, dass er wesentlich für die Entscheidung ist und sich auf diese auswirken kann. Die Erheblichkeit hat der Rechtsmittelwerber darzulegen (vgl RIS‑Justiz RS00037300 [T28, T48]; RS0043027 [T6]). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch weder im Rekurs‑ noch im Revisionsrekursverfahren vorgebracht, welche Schulden in welcher Höhe als unterhaltsrechtlich gerechtfertigte Schulden oder als Verbindlichkeiten aus unabwendbaren außergewöhnlichen Belastungen bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen gewesen wären. Die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels ist damit nicht weiter überprüfbar.

4.  Nach Ansicht des Antragstellers gelte Gleiches für den Nachweis, dass mit seiner Krankheit erhebliche Sonderbelastungen und überdurchschnittlich hohe Medikamentenkosten verbunden seien, wofür er Arztbriefe mit den Diagnosen vorgelegt habe.

Der Antragsteller sagte bei seiner Einvernahme am 6. 4. 2011 (AS 311) aus, monatlich eine Rezeptgebühr von 70 EUR zu zahlen. Da er der ihm zugestellten Aufforderung des Erstgerichts, sämtliche Nachweise im Zusammenhang mit den behaupteten erhöhten Medikamentenkosten vorzulegen (ON 127), nicht nachkam, erachtete das Erstgericht die konkreten Medikamentenkosten als nicht feststellbar. Das Rekursgericht erkannte hierin keinen Verfahrensmangel. Da auch im Außerstreitverfahren ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0050037), ist auch dieses Vorbringen einer höchstgerichtlichen Überprüfung entzogen.

5.  Mit seinem Vorbringen, dass bei der Berechnung des Einkommens die Sonderzahlungen nicht aliquot einbezogen worden seien, widerlegt der Antragsteller die Ausführungen des Rekursgerichts nicht, dass das Erstgericht bei der Feststellung seiner Nettoeinkünfte auch die Sonderzahlungen entsprechend den Lohnzetteln nur aliquot einbezogen hatte (was auch den Lohnkonten, AS 413 und 527, entspricht). Ein Revisionsrekursgrund iSd § 66 Abs 1 AußStrG wird damit nicht geltend gemacht.

6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Stichworte