OGH 1Ob639/90 (RS0037149)

OGH1Ob639/9016.1.1991

Rechtssatz

1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln.

2.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung.

3.) Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
EO §382 Abs1 Z8 lita
KO §1
KO §5
UVG §7 Abs1 Z1

1 Ob 639/90OGH16.01.1991

Veröff: EvBl 1991/64 S 283 = RZ 1992/4 S 18

6 Ob 517/91OGH07.03.1991

Auch; nur: Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. Auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschuldners ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt. (T1)

9 Ob 1761/91OGH10.07.1991

Auch

7 Ob 1526/92OGH05.03.1992

nur T1; Beisatz: Die Tatsache der Konkurseröffnung rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsbeitrag entspreche nicht mehr der materiellen Rechtslage. (T2)

6 Ob 573/92OGH27.08.1992

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1993,29

8 Ob 527/93OGH29.04.1993

nur: Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung. (T3)<br/>Beisatz: Gleiches muss auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktivbestandteile und Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter anstelle des Gemeinschuldners tritt. (T4)<br/>Veröff: ÖA 1994,30

10 ObS 179/94OGH28.03.1995

nur T3

3 Ob 7/96OGH24.01.1996

nur: Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. (T5)

4 Ob 321/97bOGH28.10.1997

Vgl aber; Beisatz: Es ist aber durchaus möglich, dass die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge herabsetzen oder gar aufheben. Dabei kommt es aber darauf an, ob und wie weit die Einnahmen des Unterhaltspflichtigen infolge des Konkurses gemindert sind. (T6)

2 Ob 202/98iOGH27.08.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Für die Zeit nach Konkurseröffnung ist im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen. (T7)<br/>Beisatz: Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind) kein Einfluss. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern, die mit dem Gemeinschuldner im gemeinsamen Haushalt leben. (T8)

2 Ob 215/98aOGH13.08.1998

nur T3; Beisatz: Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung (im außerstreitigen Unterhaltsverfahren vor der Entscheidung) wirksam geworden, dann kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden, weil der darüber hinausgehende Mehrbetrag eine unklagbare Naturalobligation ist. (T9)

3 Ob 25/98tOGH28.06.1999

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T10)

7 Ob 330/99aOGH16.02.2000

nur T3; Beis wie T7

8 Ob 116/00tOGH29.06.2000

nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die Anmeldung ersetzt bei einer titulierten Forderung die wegen der Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO unzulässige Exekutionsführung. (T11)

1 Ob 139/01zOGH26.06.2001

nur T1; Beisatz: Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T12)<br/>Beis wie T10

1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

nur: Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen. (T13) <br/>Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T14) <br/>Beisatz: Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach §291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse. (T15)<br/>Veröff:SZ 74/138

7 Ob 299/01yOGH11.02.2002

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners (als Gastwirt) durch die Konkurseröffnung erfährt jedenfalls dann keine Änderung, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (als Beamter) erzielt. (T16)

7 Ob 69/02aOGH29.04.2002

Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen. (T17) Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung erfährt jedenfalls dann keine Änderung, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt. (T18)

7 Ob 176/02mOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse etwa aufgrund eines bestimmten Zahlungsplanes verbleibt. (T19)

2 Ob 160/02xOGH12.06.2003

Vgl aber; Beis wie T14

6 Ob 257/02sOGH21.05.2003

Abweichend

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

nur: 1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln. (T20)

1 Ob 86/04kOGH17.05.2004

Teilweise abweichend; nur T20; Beisatz: Bei Eintritt der Konkurswirkungen nach dem Beginn eines Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung, weil Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden (§ 1418 ABGB). (T21)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2004/77

8 Ob 50/04tOGH24.06.2004

Vgl; nur T13; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist. (T23)

7 Ob 169/04kOGH28.07.2004

nur T3; Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T24)<br/>Veröff: SZ 2004/116

3 Ob 197/04yOGH26.08.2004

nur T3

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

nur T13; Beis wie T23

10 Ob 5/05sOGH06.09.2005

nur T5

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T25)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

nur T6; Beis wie T22

2 Ob 192/06hOGH31.01.2007

Vgl aber; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T26)<br/>Veröff: SZ 2007/11

8 Ob 14/07bOGH18.04.2007

nur T20; Beisatz: Der sich aufgrund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden. (T27)

7 Ob 264/06hOGH30.05.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T29)

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl aber; nur: Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen ist es belanglos, ob und in welcher Höhe dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen wird. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen keine Änderung. (T30)<br/>Beis vgl aber wie T8; Beis wie T12; Beis gegenteilig wie T22; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. (T31)<br/>Veröff: SZ 2010/48

10 Ob 13/12bOGH12.04.2012

Auch

10 Ob 47/15gOGH30.07.2015

Auch

9 Ob 33/15sOGH27.08.2015

Auch; Beisatz: Unterhaltsforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Schuldners bereits fällig sind, sind Insolvenzforderungen. Da der Unterhalt mangels anderer Vereinbarung am Monatsersten im Voraus fällig wird, gilt dies auch für die gesamte im Monat der Insolvenzeröffnung zustehende Leistung. (T32)

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_0010OB00639_9000000_001