OGH 8Ob527/93

OGH8Ob527/9329.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.I.Huber und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen Markus W***** und der am ***** geborenen Sandra W*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft S***** als besonderem Sachwalter, infolge Revisionsrekurses des besonderen Sachwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 10.Februar 1993, GZ 3 R 632/92-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 3.Dezember 1992, GZ P 247/86-61, teilweise als nichtig aufgehoben und die Verfahrensunterbrechung ausgesprochen und teilweise zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Vater der Minderjährigen war aufgrund Beschlusses des Erstgerichtes vom 8.2.1989 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 2.000,-- für Markus und S 1.500,-- für Sandra verpflichtet. Am 7.8.1991 stellte der besondere Sachwalter den Antrag auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.8.1991 auf S 3.000,-- für Markus und auf S 2.500,-- für Sandra. Der Vater beantragte am 3.1.1992, die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 27.12.1991 auf S 700,-- für Markus und auf S 300,-- für Sandra herabzusetzen.

Über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen wurde am 19.5.1992 zu S 25/92 des Kreisgerichtes Leoben der Konkurs eröffnet. Das Verfahren ist anhängig.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag statt und wies das Herabsetzungsbegehren ab. Die Konkurseröffnung könne den beiden Minderjährigen nicht zum Nachteil gereichen. Der Unterhaltspflichtige sei auf das zumutbarerweise erzielbare Einkommen eines Bauhilfsarbeiters von mindestens monatlich S 20.000,-- anzuspannen, sodaß er auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten die begehrten Unterhaltsbeträge leisten könne.

Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß des Rekurses den erstgerichtlichen Beschluß insoweit als nichtig auf, als er für die Zeit vom 1.8.1991 bis 31.5.1992 die Unterhaltsbeträge für die beiden Minderjährigen antragsgemäß erhöhte und den Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit vom 27.12.1991 bis 31.5.1992 abwies; es sprach in diesem Umfang aus, daß das Unterhaltsverfahren gemäß § 7 Abs.1 KO unterbrochen sei und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 14 Abs.1 AußStrG für zulässig. Im übrigen gab es dem Rekurs Folge, hob in Ansehung der Unterhaltserhöhung ab 1.6.1992 den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zur rechtlichen Beurteilung führte das Rekursgericht aus, daß Unterhaltsrückstände für die Zeit vor Konkurseröffnung Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln seien, wogegen gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden können. Dies gelte nicht nur für erstmalig erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für Erhöhungsbegehren. Wenngleich das Außerstreitgesetz anders als die Zivilprozeßordnung keine Norm über die Verfahrensunterbrechung beinhalte, müsse doch dort, wo der Konkurszweck es gebiete, daß sich das Erkenntnisverfahren nicht in Richtung einer Verurteilung der Konkursmasse weiterentwickle, das Verfahren angehalten werden; dies habe durch analoge Anwendung der zivilprozessualen Unterbrechungsvorschriften zu geschehen. Gleiches müsse auch für das den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffende Herabsetzungsbegehren gelten, weil auch dieses Verfahren Konkursforderungen, nämlich deren Verringerung zum Gegenstand haben. Obwohl hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vor Konkurseröffnung nur der Masseverwalter legitimiert sei, habe aus Anlaß des Rekurses des Gemeinschuldners die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen werden können, da der Masseverwalter die Rekurserhebung nachträglich genehmigt habe. Im übrigen sei das Verfahren aufzuheben gewesen, da die vom Erstgericht vorgenommene Verweisung auf den Beruf eines Bauhilfsarbeiters nicht zielführend und das angenommene Einkommen zudem nicht realistisch sei, weshalb es vor Anspannung des Unterhaltspflichtigen weiterer Feststellungen bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Erkennbar nur gegen den die Nichtigkeit und die Verfahrensunterbrechung aussprechenden Teil des Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters, der zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 1 Abs.1 und 3 KO bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; jene sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, diese hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts (EvBl. 1991/64). Gleiches muß auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter anstelle des Gemeinschuldners tritt (Bartsch-Pollak, KO I3 71 f; SZ 46/52).

Der Oberste Gerichtshof hat in der einen Verlassenschaftskonkurs betreffenden Entscheidung SZ 62/79 allgemein ausgesprochen, daß Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden. Diesen Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof in dem Erkenntnis JBl. 1991, 530, welches die Überprüfung der Richtigkeit einer Baukostenverrechnung nach § 22 Abs.2 WGG betraf, wiederholt, jedoch dazu angemerkt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliege, weshalb die Aufnahme des Verfahrens sofort stattfinden könnte; es bedürfe daher nicht der Verfahrensunterbrechung, da schon wegen der flexiblen Regelungen des Außerstreitverfahrens durch die amtswegige Beiziehung des Masseverwalters und durch Gewährung längerer Fristen der Verfahrensstillstand gleichwertig ersetzt werde. In diesem Sinne kann auch den Ausführungen von Bartsch-Pollak aaO 74 und von Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 471, beigetreten werden. Anders verhält es sich mit jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen müßten, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer aaO 594; Jelinek, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in FS Wagner 209). In derartigen Fällen, zu denen zweifellos auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, ist § 7 Abs.1 KO anzuwenden. Der dort verwendete Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" und die Wendung, der Gemeinschuldner müsse "Kläger oder Beklagter" sein, dürfen begrifflich nicht zu eng verstanden werden (vgl. SZ 63/56).

Entgegen der Ansicht des besonderen Sachwalters ist auch keineswegs ungewiß, "was mit den vor Konkurseröffnung begehrten Unterhaltserhöhungsbeträgen passiert", da das diesbezügliche weitere Verfahren durch die Bestimmungen der KO vorgezeichnet ist: Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt; dieser Prozeß müßte freilich - da das Unterhaltsfestsetzungsverfahren bereits anhängig war - vor dem zuständigen Gericht in Aufnahme des gemäß § 7 Abs.1 KO unterbrochenen Verfahrens im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht abgeführt werden (SZ 59/90), und die Entscheidung müßte analog der Erledigung eines Prüfungsprozesses gemäß § 110 Abs.1 KO auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Unterhaltsforderung lauten.

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

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