OGH 10Ob47/15g

OGH10Ob47/15g30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. Ti*****, geboren am *****, und 2. Ta*****, geboren am *****, beide *****, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie ‑ Bezirke 17, 18, 19, Gatterburggasse 12-14, 1190 Wien) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2015, GZ 45 R 34/15f, 45 R 35/15b‑130, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hernals vom 26. November 2014, GZ 29 Pu 63/09i‑118 und 29 Pu 63/09i‑119, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00047.15G.0730.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Bundes wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Die am ***** 2003 geborene Ti***** und die am ***** 2006 geborene Ta***** sind die Töchter von A***** (Mutter) und S***** (Vater).

Mit Beschlüssen je vom 20. März 2012 (ON 33 und 34) hat das Erstgericht die auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters gewährten Titelvorschüsse (§§ 3, 4 Z 1 UVG) für den Zeitraum von 1. April 2012 bis 31. März 2017 in einer monatlichen Höhe von je 150 EUR weitergewährt.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. März 2013 (ON 50) wurde die Geldunterhaltspflicht des Vaters ab 1. Juli 2012 um einen monatlichen Betrag von je 186 EUR auf je 336 EUR monatlich erhöht. Der von den beiden Kindern beantragten entsprechenden Anpassung der Unterhaltsvorschüsse trug das Rekursgericht ‑ in Bezug auf den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 ‑ mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 24. Dezember 2013 (ON 90) durch eine Erhöhung lediglich auf je 193,10 EUR Rechnung.

In der Zwischenzeit war nämlich am 5. April 2013 über das Vermögen des Vaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 5. Juni 2013 wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von 23,17 %, zahlbar in 84 Monatsraten à 22,14 EUR, angenommen und (rechtskräftig) bestätigt.

In der Begründung des Beschlusses vom 24. Dezember 2013 führte das Rekursgericht aus, gegen die Unterhaltserhöhung auf je 336 EUR monatlich bestünden insofern aktenmäßige Bedenken iSd § 7 UVG, als der Zahlungsplan bei der Unterhaltserhöhung keine Berücksichtigung gefunden habe. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits fällige Unterhaltsforderungen seien auf die Quote beschränkt; sie unterlägen der teilweisen Schuldbefreiung. Unterhaltsvorschüsse für den strittigen, vor Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum seien deshalb nicht in vollem Ausmaß, sondern nur im Ausmaß der auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Quote zu erhöhen. Somit seien die Unterhaltsvorschüsse im Zeitraum von Juli 2012 bis April 2013 nur um 23,17 %, also um 43,10 EUR auf 193,10 EUR monatlich zu erhöhen.

In der Folge teilte der Kinder- und Jugendhilfeträger dem Gericht mit, dass der Vater trotz qualifizierter Mahnung innerhalb der ihm gesetzten Frist die Zahlungsplanverbindlichkeiten nicht mehr erfüllt habe und unter Berücksichtigung der bereits erfüllten fünf Quotenzahlungen à 22,14 EUR eine Restforderung von 5.939,36 EUR je Kind wieder auflebe (ON 93, 108 und 113). In diesem Zusammenhang wurde vom Kinder- und Jugendhilfeträger der Antrag gestellt, die Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 auf 325 EUR monatlich je Kind anzuheben (ON 108).

Der Kinder- und Jugendhilfeträger legte ein Schreiben an den Vater vom 21. Jänner 2014 vor, wonach am 10. Dezember 2013 eine Zahlungsplanverbindlichkeit in der Höhe von 34,84 EUR (17,42 EUR je Kind) zur Zahlung fällig gewesen sei, die nicht erfüllt worden sei; aus diesem Grund werde ‑ bei sonstigem Wiederaufleben der Forderung ‑ eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung der Verbindlichkeit gesetzt (ON 103).

Betreffend diesen Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 erhöhte das Erstgericht mit Beschlüssen vom 26. November 2014 die Unterhaltsvorschüsse antragsgemäß von 193,10 EUR auf 325 EUR monatlich je Kind (ON 118 und 119). Der Schuldner habe lediglich fünf der 84 Zahlungsplanraten geleistet. Mit Schreiben des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 21. Jänner 2014 sei er qualifiziert iSd § 156a IO gemahnt worden, weshalb es zu einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung gekommen sei. Dementsprechend seien auch die Unterhaltsvorschüsse zu erhöhen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Dem Umstand, dass sich die Wirkung des Wiederauflebens nicht auf Forderungen erstrecke, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt gewesen seien (§ 156a Abs 3 IO), habe das Erstgericht dadurch Rechnung getragen, dass es unter Berücksichtigung der fünf (von 84) erbrachten Zahlungsplanraten von einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung der Kinder ausgegangen sei und die gesamte Rückstandsforderung je Kind aliquotiert habe. Die rückständige, im Insolvenzverfahren als jeweilige Gesamtforderung anzumeldende rückständige Unterhaltsforderung sei eine Gesamtforderung und keine auf bestimmte Monate bezogene Einzelforderung. Daraus folge, dass die ‑ wie hier ‑ nur teilweise erfolgte Schuldtilgung im unerfüllt gebliebenen Bruchteil hinsichtlich der Gesamtforderung zu aliquotieren sei.

Der Revisionsrekurs wurde im Hinblick auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag auf Erhöhung der Titelvorschüsse von 193,10 EUR auf 325 EUR monatlich je Kind für den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. November 2012 abzuweisen (ON 132).

In seiner Revisionsrekursbeantwortung lehnt der Kinder- und Jugendhilfeträger ‑ erkennbar ‑ eine Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichts ab. Der Vater und die Mutter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Im Revisionsrekurs stellt der Präsident des Oberlandesgerichts (als Vertreter des Bundes) zwei Punkte in den Vordergrund:

‑ Rückständige Unterhaltsforderungen stellten für die jeweiligen Monate bestehende rückständige Einzelforderungen (mit unterschiedlichen Fälligkeiten) dar. Da der Unterhaltsschuldner die ersten fünf Zahlungsplanraten erfüllt habe, sei davon auszugehen, dass es für den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. November 2012 nicht zu einem Wiederaufleben der Forderungen infolge Verzugs mit der Erfüllung des Sanierungsplans gekommen sei.

‑ Würde es sich bei den Unterhaltsrückständen um eine Gesamtforderung handeln, sei es nicht zu einem Wiederaufleben gekommen. Da es sich beim Unterhaltsschuldner um eine natürliche Person handle, die die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen habe, deren Laufzeit ein Jahr übersteige, wäre Verzug erst dann gegeben, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt habe. Wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens die zu zahlende Rate sohin noch nicht mindestens sechs Wochen fällig gewesen sei, sei das Mahnschreiben unwirksam. In diesem Sinn stelle die schriftliche Mahnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 21. Jänner 2014 betreffend eine rückständige Zahlungsverbindlichkeit mit Fälligkeit 10. Dezember 2013, deren Zugangszeitpunkt an den Unterhaltsschuldner seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers weder behauptet noch bewiesen worden sei (3 Ob 41/10s), kein wirksames Mahnschreiben dar.

Dazu wurde erwogen:

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zerfallen die gesetzlichen Unterhaltsforderungen in zwei Teile, und zwar

‑ in jene, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden (dabei handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen) und

‑ in jene, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits fällig sind: Diese stellen Insolvenzforderungen dar (RIS-Justiz RS0037149) und werden von den Insolvenzwirkungen erfasst. Dieser Teil der Unterhaltsforderungen ist auf die Quote beschränkt und unterliegt auch einer möglichen teilweisen Schuldbefreiung (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 [2014] 59).

Ausschließlich letztere ‑ zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits fällige ‑ Forderungen sind hier im Revisionsrekursverfahren zu beurteilen: Der Erhöhungsbeschluss des Erstgerichts betrifft den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. April 2013; im Revisionsrekursverfahren ist allein die Frage der Vorschusserhöhung für den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. November 2012 zu beurteilen.

2. Wird der Unterhalt erhöht, sind auch die Unterhaltsvorschüsse zu erhöhen, um den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herzustellen (RIS-Justiz RS0109104). Auch im Verfahren nach § 19 UVG ist allerdings die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG anzuwenden (RIS-Justiz RS0117325; RS0105311 [T1]), wonach das Gericht Titelunterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen hat, soweit sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder ‑ der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend ‑ zu hoch festgesetzt ist. Auf diese Weise soll der Bund vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, entweder weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre oder weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben (10 Ob 59/09p ua). § 7 Abs 1 Z 1 UVG ermöglicht es in diesen Fällen dem Gericht, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (10 Ob 46/09a; 10 Ob 13/12b = iFamZ 2012/125, 175 [Neuhauser]).

2.1. Die rechtskräftige gerichtliche Bestätigung eines vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil abgeschlossenen Zahlungsplans ist zwar für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG hervorzurufen (RIS-Justiz RS0120554 [T4]). Da aber der Unterhaltspflichtige die rückständigen Unterhaltsforderungen nur bis zur festgesetzten Quote zu zahlen hat, bestehen insoweit Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des erhöhten Exekutionstitels iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG, weshalb die Vorschüsse für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur im Ausmaß der auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Quote erhöht werden können (4 Ob 277/02t). Dem hat das Rekursgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 24. Dezember 2013 (ON 90) dadurch Rechnung getragen, dass es die Vorschüsse betreffend den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 lediglich um die Quote von 23,17 %, also um 43,10 EUR auf 193,10 EUR monatlich erhöhte.

3. Konsequenterweise erhöht sich ‑ in der umgekehrten Richtung ‑ die materielle Unterhaltspflicht, wenn der durch den Zahlungsplan bewirkte Nachlass infolge Verzugs mit der Erfüllung des Zahlungsplans hinfällig wird (§ 156a iVm § 193 Abs 1 Satz 2 IO).

4. Das erste Argument im Revisionsrekurs geht nun dahin, dass die erfüllten Zahlungsplanraten bestimmten Monaten (1. Juli 2012 bis 30. November 2012) zuzuordnen sind. Dem kann nicht gefolgt werden.

4.1. Bei der Geltendmachung von Insolvenzforderungen ist ein bestimmter Forderungsbetrag anzugeben; Forderungen auf wiederkehrende Leistungen (wie auch Unterhaltsansprüche) sind zu kapitalisieren (RIS-Justiz RS0064155, RS0051502). Ungeachtet der in § 103 Abs 1 IO normierten Verpflichtung, in der Anmeldung kurz und vollständig die Tatsachen anzugeben, auf die sich die Insolvenzforderung gründet (weshalb bei gemeinsamer Anmeldung mehrerer Forderungen jeweils die anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt werden müssen: RIS-Justiz RS0089657 [T6]), und ungeachtet der Möglichkeit einer teilweisen Bestreitung (RIS-Justiz RS0065575) ist eine angemeldete Forderung, die aus einer Kapitalisierung hervorgegangen ist, für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens eine nicht weiter aufgegliederte „Gesamtforderung“. Bei einer kapitalisierten Unterhaltsforderung ist der Bezug zu einzelnen Monaten, aus denen Teilforderungen stammen, aufgelöst.

4.2. Auch die auf einen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan zu leistenden Raten können nicht einem bestimmten Monat vor Insolvenzeröffnung zugeordnet werden. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall augenscheinlich schon darin, dass sich der Vater im Juni 2013 zu Zahlungsplanraten über 84 Monate verpflichtet hat, während der Zeitraum, für den eine Vorschusserhöhung vor Insolvenzeröffnung in Betracht kommt (1. Juli 2012 bis 30. April 2013), nur zehn Monate umfasst.

5. Weiters beruft sich der Revisionsrekurswerber für den Fall, dass es sich bei den Unterhaltsrückständen um eine Gesamtforderung handelt, darauf, dass kein qualifizierter Verzug iSd § 156a Abs 2 IO vorliegt.

5.1. Der Wegfall des Nachlasses („Wiederaufleben“) setzt Verzug des Unterhaltsschuldners voraus. Ein solcher Verzug ist gemäß § 156a Abs 2 IO erst anzunehmen,

„wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.“

Die eingangs des letzten Satzes genannten Voraussetzungen (Schuldner ist eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt) treffen offensichtlich auf den geldunterhaltspflichtigen Vater zu. In einem solchen Fall ist ein „verfrühtes“ Mahnschreiben nach der jüngeren Rechtsprechung (3 Ob 41/10s) unwirksam, wenn zum Zeitpunkt seines Zugangs die zu zahlende Rate noch nicht mindestens sechs Wochen fällig war und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltung der sechswöchigen Verzugsfrist enthalten ist.

5.2. Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben (8 Ob 53/08i). Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat.

5.3. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat ein Schreiben an den Vater vom (Dienstag) 21. Jänner 2014 vorgelegt, wonach am (Dienstag) 10. Dezember 2013 eine Zahlungsplanverbindlichkeit in der Höhe von 34,84 EUR (17,42 EUR je Kind) zur Zahlung fällig gewesen sei, die nicht erfüllt worden sei; aus diesem Grund werde ‑ bei sonstigem Wiederaufleben der Forderung ‑ eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung der Verbindlichkeit gesetzt (ON 103).

5.4. Angesichts der üblicherweise zwischen Verfassung, Versendung und Zugang eines Schreibens liegenden Zeiträume kann angenommen werden, dass das Schreiben des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 21. Jänner 2014 dem geldunterhaltspflichtigen Vater zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, zu dem die offene Verbindlichkeit schon mindestens sechs Wochen fällig war.

6. Da es dem Bund nicht gelungen ist, stichhaltige Argumente gegen die Argumente des Rekursgerichts aufzuzeigen, bleibt der Revisionsrekurs erfolglos.

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