Normen
KO §15
KO §61
KO §103
KO §104
5 Ob 254/71 | OGH | 13.10.1971 |
Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241 |
10 Ob 47/15g | OGH | 30.07.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00254_7100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen § 15 KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen, so schadet das nicht. Hat der Gläubiger diesem Vorgang - wenn auch nur schlüssig - zugestimmt und wurde die Forderung in der Folge weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner oder einem Konkursgläubiger bestritten, dann entstand auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs gemäß § 61 KO ein Exekutionstitel.
Normen
KO §15
KO §61
KO §103
KO §104
5 Ob 254/71 | OGH | 13.10.1971 |
Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241 |
10 Ob 47/15g | OGH | 30.07.2015 |
Auch |
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00254_7100000_002
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