OGH 4Ob321/97b

OGH4Ob321/97b28.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gottfried P*****, vertreten durch Dr.Gerald H. Weidacher und Dr.Peter Imre, Rechtsanwälte in Gleisdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11.September 1997, GZ 1 R 305/97y-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers besteht kein Widerspruch zwischen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes die sich auf die Entscheidungen

EvBl 1991/64 = RZ 1992/4 = EFSlg 65.020 und EFSlg 67.808) stützen

kann - und der Entscheidung EvBl 1993/34 = ÖA 1992, 29 = EFSlg

67.809. In dieser hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, daß der Unterhaltsschuldner die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht nicht bloß mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen begründen könne. Es sei aber durchaus möglich, daß die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge herabsetzen oder gar aufheben. Dabei kommt es aber darauf an, ob und wie weit die Einnahmen des Unterhaltspflichtigen infolge des Konkurses gemindert sind. Die durch die Konkurseröffnung erzwungene Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Gemeinschuldners könne ebenso wie der Verlust der Verfügungsbefugnis über ertragsabwerfendes Vermögen die Leistungsfähigkeit des in Konkurs verfallenen Unterhaltsschuldners entscheidend beeinträchtigen. Anderes gelte aber für Arbeitseinkommen. Beziehe der Unterhaltsschuldner trotz des Konkurses weiterhin das vor der Konkurseröffnung erzeilte Einkommen, werde seine Leistungsfähigkeit zur Erbringung einer an sich nur niedrig bestimmten Unterhaltsleistung aufrecht bleiben.

Im vorliegenden Fall hat sich das Einkommen des Vaters als Arbeitnehmer infolge der Konkurseröffnung nicht verringert. Daß ihm aber der Masseverwalter nur S 10.000,- monatlich überläßt, kann - ganz abgesehen von der Lösung der Frage, wie weit sich der Unterhaltsschuldner dagegen zur Wehr setzen könnte oder (im Sinn des Anspannungsgrundsatzes) auch müßte - an der Unterhaltspflicht ebensowenig ändern wie etwa Abzüge auf Grund einer Lohnpfändung. Daß der Vater des Minderjährigen Schulden abzuzahlen hat, schmälert nicht die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsleistung.

Zutreffend wies schon das Rekursgericht darauf hin, daß die Bezüge, die das Existenzminimum des § 291 a EO nicht übersteigen, nicht in die Konkursmasse fallen und daher vor der Anwendung des § 5 KO auszuscheiden sind (SZ 61/107; SZ 66/171).

Die Erfüllung des Zwangsausgleiches kann nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten geschehen.

Stichworte