OGH 4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob22/91; 4Ob66/92 (RS0037733)

OGH4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob22/91; 4Ob66/9218.1.2024

Rechtssatz

Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das Gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen; hier wird vielmehr das weitere Unterlassungsbegehren auch aus dem Gedanken der "vorbeugenden" Unterlassungsklage gerechtfertigt sein. Hat jedoch der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen, ist für die allgemeinere Fassung des Verbotes nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265

4 Ob 16/91OGH12.03.1991

Veröff: ÖBl 1991,108

4 Ob 22/91OGH09.04.1991

Auch; nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen Fallen, die diesen Kern unberührt lassen. (T1)<br/>Veröff: WBl 1991,264

4 Ob 66/92OGH29.09.1992

Auch; nur T1; Veröff: MR 1992,252 = ÖBl 1992,273

4 Ob 48/93OGH18.05.1993

nur T1

4 Ob 47/94OGH10.05.1994

Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T2)

4 Ob 39/94OGH19.09.1994

Auch

4 Ob 1150/94OGH17.01.1995

Auch; nur T1

4 Ob 33/95OGH09.05.1995

Auch

4 Ob 90/95OGH21.11.1995

nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. (T3)

4 Ob 2100/96vOGH14.05.1996

Vgl auch

4 Ob 8/97yOGH11.02.1997

Auch; nur T1

4 Ob 58/98bOGH24.02.1998

Auch; nur T1

4 Ob 364/97aOGH27.01.1998

nur T1

4 Ob 78/98vOGH31.03.1998

Auch; nur T1

4 Ob 87/98tOGH31.03.1998

Auch; nur T1

4 Ob 123/98mOGH05.05.1998

Auch; nur T1

4 Ob 44/98vOGH05.05.1998

Vgl auch; nur T1

5 Ob 227/98pOGH09.03.1999

Auch; nur: Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen. (T4)<br/>Beisatz: Nach der Natur des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten des Verbotspflichtigen ist aber auch eine weitere, allgemeinere Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 KSchG. (T6)<br/>Veröff: SZ 72/42

4 Ob 73/99kOGH13.04.1999

Auch; nur T1

4 Ob 162/99yOGH22.06.1999

Auch; nur: Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen. (T7)

4 Ob 169/99bOGH13.07.1999

nur T7

4 Ob 155/99vOGH13.09.1999

Auch; nur T7

5 Ob 33/99kOGH07.12.1999

nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein. (T8)

4 Ob 304/99fOGH18.01.2000

Auch; nur T1

4 Ob 54/00wOGH14.03.2000

Auch; nur T1

4 Ob 113/00xOGH12.04.2000

Ähnlich; nur T3

4 Ob 144/00fOGH23.05.2000

Auch; nur T1

4 Ob 103/00aOGH23.05.2000

Auch; nur T1

4 Ob 248/00zOGH14.11.2000

Auch; nur T1

4 Ob 204/00dOGH24.10.2000

Auch; nur: Hat jedoch der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen, ist für die allgemeinere Fassung des Verbotes nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/162

6 Ob 109/00yOGH23.11.2000

nur T7; Beisatz: Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteiles und der Unterlassungsgebot umgehen. (T10)<br/>Veröff: SZ 73/181

4 Ob 278/00mOGH28.11.2000

Auch; nur T3

6 Ob 13/01gOGH29.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T11)

6 Ob 96/01pOGH26.04.2001

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10

4 Ob 70/01zOGH03.04.2001

Auch; nur T1

4 Ob 28/01yOGH22.03.2001

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/52

4 Ob 174/02wOGH15.10.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/134

4 Ob 280/02hOGH17.12.2002

Vgl auch; nur T1

4 Ob 75/03pOGH29.04.2003

Vgl auch

4 Ob 159/03sOGH07.10.2003

Auch; nur T8

4 Ob 182/03yOGH23.09.2003

Auch; nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. (T12)

4 Ob 194/03pOGH07.10.2003

Auch; nur T1

4 Ob 230/04hOGH09.11.2004

Auch; Beisatz: ........ oder mit allgemeiner Fassung des Unterlassungsgebots mit konkreten Einzelverboten. (T13)

7 Ob 207/04yOGH17.11.2004

Auch; nur T3

6 Ob 273/05yOGH26.01.2006

Beisatz: Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung. (T14)

4 Ob 180/06hOGH28.09.2006

Auch; nur T1

17 Ob 5/07wOGH24.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot der Verwendung verwechselbar ähnlicher Marken für Waren, für welche die Marken eingetragen sind, und „gleichartige Waren" stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar. (T15)

4 Ob 29/07dOGH23.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/61

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Auch; nur T3

4 Ob 105/08gOGH26.08.2008

nur T1

4 Ob 144/08tOGH23.09.2008

nur T12

4 Ob 171/08pOGH18.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0037607. (T16)

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl auch

17 Ob 44/08gOGH24.03.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/34

4 Ob 95/09pOGH14.07.2009

Vgl auch

4 Ob 164/09kOGH19.11.2009

Vgl

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Vgl; nur ähnlich T3; Veröff: SZ 2010/1

4 Ob 62/10mOGH08.06.2010

Vgl auch

17 Ob 1/10mOGH13.07.2010

Vgl; Beisatz: Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten. (T17)

4 Ob 93/10wOGH31.08.2010

Vgl

4 Ob 88/10kOGH31.08.2010

Auch; nur T1; Beis wie T13

17 Ob 15/10wOGH17.11.2010

Vgl auch

17 Ob 16/11vOGH19.09.2011

Vgl auch

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Vgl auch

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Vgl auch

4 Ob 158/13hOGH23.09.2013

Vgl auch; ähnlich nur T1

4 Ob 87/14vOGH24.06.2014

Vgl auch

6 Ob 200/14aOGH19.03.2015

Vgl auch

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

Auch

4 Ob 184/15kOGH17.11.2015

Auch

4 Ob 95/16yOGH24.05.2016

Auch

4 Ob 97/16tOGH15.06.2016

Auch

1 Ob 100/17pOGH28.06.2017

Auch

4 Ob 175/17iOGH24.10.2017

Auch

6 Ob 116/17bOGH25.10.2017

Auch; Ähnlich nur T1; nur T9; Beis wie T10

4 Ob 166/19vOGH24.10.2019

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T18)

4 Ob 25/20kOGH05.06.2020

Vgl

9 Ob 57/20bOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T19)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/107

6 Ob 16/21bOGH18.02.2021

nur T3; Beis wie T10

4 Ob 44/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Einem Unterlassungsbegehren kann durchaus eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden. (T20)

4 Ob 87/23gOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Die Verwendung des Begriffs „Lipizzaner“ ist nicht der Kern allenfalls von den Beklagten begangener Rechtsverletzungen. (T21)

5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_004

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