Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag abgewiesen, soweit der Beklagten ganz allgemein untersagt werden soll, herabsetzende und unwahre Behauptungen über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass - wie die Rechtsmittelwerberin selbst zugesteht - bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen ist, steht das angefochtene Verbot, eine näher angeführte bestimmte Behauptung über die Klägerin oder inhaltsgleiche Behauptungen zu verbreiten, durchaus im Einklang mit den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Danach hat sich das Gebot einerseits am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), soll aber andererseits auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b; 4 Ob 73/99k ua).
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)