Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.200,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.700,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 1 ZPO) nicht vorliegen:
Die Klägerin selbst hat - in ausdrücklicher Vorwegnahme eines erwarteten Einwandes der Beklagten (S. 7) - schon in der Klage ausgeführt, daß sich die Irreführungseignung der beanstandeten Äußerung (nur) aus dem Zusammenhang ergebe, in den sie gestellt ist. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das beantragte Unterlassungsgebot - in welchem der mit der beanstandeten Werbeaussage zusammenhängende Text nicht enthalten war - gehe deshalb zu weit, hält sich an die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Gegenstand des Spruches immer nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann und auch bei einer allgemeineren Fassung des Unterlassungsgebotes doch immer der Kern der Verletzungshandlung erfaßt sein muß (ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108 ua). Liegt der Verstoß des Bekagten in einer irreführenden Angabe (§ 2 UWG), dann kann ihm folgerichtig nicht eine Äußerung verboten werden, die für sich allein nicht irreführend ist. Die Befürchtung der Klägerin, daß die Beklagte das gegen sie erlassene Verbot in der Fassung des angefochtenen Beschlusses allzu leicht umgehen könnte, indem sie den mit dem Kernsatz "Eine weiß es einfach früher: Die K***** Zeitung" zusammenhängenden Text verändert, ist unbegründet, weil der Beklagten nicht nur die wörtliche Wiederholung des Textes ihrer gesamten Werbeäußerung, sondern auch jede inhaltsähnliche Behauptung verboten wurde; damit werden nicht nur sprachliche Änderungen des Kernsatzes, sondern auch die vor- und nachgestellten Sätze erfaßt. Ob aber auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung im Zusammenhalt mit der Begründung der einstweiligen Verfügung ausgereicht hätte oder ob auch eine andere Fassung - insbesondere unter Weglassung des Nachsatzes "Österreichs meistgelesene Bundesländerzeitung" - angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (ÖBl 1991, 105; MR 1991, 238 ua).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Als Bemessungsgrundlage war nicht der Streitwert des Sicherungsantrages, sondern nur das verbliebene Rechtsmittelinteresse heranzuziehen, das mit S 240.000 anzunehmen war (vgl Kostenentscheidung desangefochtenen Beschlusses).
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