Rechtssatz
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
3 Ob 127/04d | OGH | 24.11.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Was nicht Vertragsbestandteil im Sinn des § 922 ABGB wurde, kann keine Gewährleistungsfolgen auslösen. (T1) |
4 Ob 227/06w | OGH | 20.03.2007 |
Auch; Beisatz: Gewährleistungsansprüche bestehen erst dann, wenn das Geleistete vom konkret Geschuldeten abweicht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/38 |
2 Ob 196/13g | OGH | 19.12.2013 |
Beisatz: Hier: Lieferung eines fahrbereiten, verkehrstauglichen Traktors, allerdings in einem der Anzahl der Betriebsstunden entsprechenden Zustand und mit ‑ bei Kälte erst nach einigen Kilometern ‑ funktionierender Lastschaltung. (T4) |
8 Ob 57/14m | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Mangelhaftigkeit im Sinne einer Vertragswidrigkeit besteht in einer qualitativen oder quantitativen Abweichung der Leistung vom vertraglich Geschuldeten. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. (T5)<br/>Beisatz: Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen. (T6)<br/>Beisatz: Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen. (T7) |
7 Ob 4/16p | OGH | 16.03.2016 |
Beisatz: Beim Kauf eines „Wohnungseigentums“ wird erwartet, dass der Käufer das Miteigentum an einer Liegenschaft erwirbt, im Grundbuch als Wohnungseigentümer einverleibt wird und ihm die alleinige Befugnis zur Nutzung bestimmter Wohnungen zusteht. Ob ausgehend von der Leistungsbeschreibung in Verbindung mit der vereinbarten Übertragung der Rechtsstellung überhaupt ein Rechtsmangel vorliegt, kann hier dahingestellt bleiben, weil der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsverzicht greift. (T8) |
10 Ob 2/23a | OGH | 21.02.2023 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007 . (T9) |
6 Ob 149/22p | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9 |
6 Ob 150/22k | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz wie T9: Hier: VW Tiguan mit Dieselmotor EA 189 (T10) |
7 Ob 43/23h | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz: Hier: Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. (T11) |
3 Ob 142/22m | OGH | 25.05.2023 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz wie T9: Hier: Audi A4 Avant, Motortyp EA 189 (T13) |
2 Ob 142/23f | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz: Hier: Mangelhaftigkeit bejaht, weil Pelletskessel ohne Pufferspeicher für das beim Kläger vorhandene Wärmeabnahmesystem nicht geeignet ist und nicht dem Stand der Technik entspricht. (T14) |
8 Ob 126/23x | OGH | 13.12.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Zusicherung der „Verkehrs- und Betriebssicherheit“ eines KFZ. (T15) |
6 Ob 160/22f | OGH | 20.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T9: Hier: gebrauchter PKW Audi Q5, 2.0 l TDI quattro, Dieselmotor Typ EA189 Euro 5 (T16) |
2 Ob 243/23h | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Hier: Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_0020OB00535_9000000_001
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