ABGB § 922, ABGB § 933 Abs 1
Eine Leistung ist nur dann iSd § 922 ABGB mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
Der im § 933 Abs 2 ABGB für Sachmängel an den Tag der Ablieferung der Sache geknüpfte Beginn der Gewährleistungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß in diesem Zeitpunkt die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war. § 933 Abs 1 ABGB unterscheidet nicht zwischen erkennbaren und nicht erkennbaren Mängeln.