ABGB § 897, ABGB § 914
Eine Partei darf auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten durfte. Die Beurteilung, ob der Bedingungseintritt zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar, die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist.