OGH 3Ob127/04d

OGH3Ob127/04d24.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und weitere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckert, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 1,090.092,54 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 5 R 195/03p-48, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der "Stellungnahme" der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Käuferin aller Gesellschaftsanteile einer GmbH, die Eigentümerin eines Forstbetriebs war, stützt sich im Rechtsmittelverfahren ausschließlich auf Gewährleistung. Schon deshalb kann es auf eine angebliche Verletzung von Aufklärungspflichten der beklagten Verkäuferin nicht ankommen. Das wäre nur für Irrtum (§ 871 Abs 2 ABGB) oder Schadenersatz (siehe Reischauer in Rummel³ Vor §§ 918-930 ABGB Rz 15 mN) von Bedeutung. Überdies sind generelle Aussagen, in welchen Fällen aufzuklären ist, kaum möglich, das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (1 Ob 564/95 = SZ 68/105; RIS-Justiz RS0048335).

In der Zulassungsbeschwerde angesprochene "steuerliche Sonderabschreibungen und/oder steuerlich motivierte Bewertungsmethoden" von Seiten der beklagten Partei ergeben sich weder aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen noch waren sie Gegenstand von Erörterungen des Berufungsgerichts. Die Relevanz eines allfälligen solchen Vorgehens für die vorliegende Entscheidung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

Erörterungen zu Fragen der Gewährleistung im Fall der Preisermittlung (beim Unternehmenskauf) auf Grund unrichtiger Bilanzen erübrigen sich im vorliegenden Fall. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hat das Berufungsgericht im Einzelfall die Zusage einer bestimmten Menge "stehenden Holzes" iS einer ausdrücklich bedungenen Eigenschaft (§ 922 ABGB) durch die Verkäuferin in vertretbarer Weise verneint und ist zum Schluss gekommen, die klagende Partei sei bewusst das Risiko eingegangen, dass allenfalls weniger stehendes Holz vorhanden war als von ihr erwartet. Das ist deshalb in keiner Weise als aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu beurteilen, weil die klagende Partei die Ablehnung einer Gewährleistung sowie der Hineinnahme des (je nach Standpunkt) "Arbeitspapiers" oder "Gutachtens" eines von der klagenden Partei beauftragten Forstsachverständigen als Grundlage für die Wertermittlung der Gesellschaft in den Vertrag durch die beklagte Partei akzeptierte. Dann ist es aber jedenfalls gut vertretbar, die Bewertung in der Stichtagsbilanz, deren Grundlage unstrittig das genannte Papier war, nicht als Vertragsbestandteil iSd § 922 ABGB (siehe dazu Reischauer aaO § 922 ABGB Rz 3 mN) zu beurteilen. Daher ist auch die letzte von der klagenden Partei relevierte Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich.

Somit sind in keinem Punkt erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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