OGH 1Ob564/95 (RS0048335)

OGH1Ob564/9529.5.1995

Rechtssatz

Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. Wenn die Planung und Ausschreibung einer Gesamtanlage - hier Trinkwasserversorgungsanlage - für den Verkäufer erkennbar von einem vom Käufer betrauten Zivilingenieur stammt, kann der Verkäufer, der nicht Berater des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten - hier Hochdruckschläuche - mögliche Gefahren erkannt habe.

Normen

ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7f

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/105

1 Ob 1538/95OGH17.10.1995

nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)

4 Ob 61/99wOGH27.04.1999

Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T2)

1 Ob 49/03tOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)

6 Ob 272/03yOGH27.05.2004

Auch; nur T1

3 Ob 127/04dOGH24.11.2004

Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4)

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Auch; nur: Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T5)

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; nur T2

7 Ob 277/06wOGH08.03.2007

Auch; nur T1

10 Ob 12/07yOGH17.04.2007

nur T4; nur T5

10 Ob 65/07tOGH26.06.2007

nur T1; nur T5

10 Ob 1/09hOGH27.01.2009

Auch; nur T1

5 Ob 247/09yOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T6)<br/>Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T7)

10 Ob 8/11sOGH01.03.2011

Vgl auch

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Auch

2 Ob 234/14xOGH21.10.2015

Auch; Beisatz: Hier war dem Kläger, der sich unter anderem mit Steinschlichtungen und der Verlegung von Steinmauern beschäftigt, der Unterschied zwischen Wurfsteinen und Wasserbausteinen bekannt, bei der Bestellung wurde dennoch lediglich „der Stein“ ohne nähere Spezifizierung geordert. (T8)

4 Ob 240/15wOGH30.03.2016

Auch

1 Ob 56/17tOGH26.04.2017

Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T10)

10 Ob 47/18mOGH26.06.2018

nur T1

8 Ob 1/19hOGH27.06.2019

Auch; nur T4

5 Ob 64/19aOGH24.09.2019

nur T1

4 Ob 242/19wOGH28.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_004