Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.329,84 EUR (darin enthalten 221,64 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger arbeitet als selbständiger Versicherungsmakler oft zu Hause. Zu diesem Zweck hat er in der Ehewohnung, in der zwei „wilde“ Kater gehalten werden, ein Arbeitszimmer eingerichtet. Im Zuge einer Renovierung sollte die ganze Wohnung einen einheitlichen Holzboden erhalten, der sowohl dem Bürogebrauch im Arbeitszimmer als auch den Krallen der Katzen gut standhalten könnte.
Nachdem sich der Kläger im Internet über unterschiedliche Holzsorten und ihre Härte informiert hatte, erkundigte er sich gemeinsam mit seiner Ehegattin in einer Filiale der Beklagten konkret nach dem Fertigparkett „Bergahorn rustikal, lackiert“, auf das er zuvor in einem Werbeprospekt der Beklagten gestoßen war. Dabei sprach er speziell auch den Brinellwert an, womit der Härtegrad von Holz angegeben wird. Der mit dieser Frage noch nie konfrontierte Mitarbeiter der Beklagten rief daraufhin bei der Herstellerin an. Von dieser erhielt er die Auskunft, dass Bergahorn den (sehr hohen) Brinellwert von 48 habe. Dies teilte er dem Kläger mit, woraufhin sich die Ehegatten zum Kauf entschlossen.
Einige Tage später gab der Kläger die Bestellung bei einem anderen Mitarbeiter der Beklagten auf. Dabei vergewisserte er sich nochmals, ob der Brinellwert des Fertigparketts wirklich 48 sei, und vermerkte diesen Wert auf dem bei dieser Gelegenheit ausgefüllten Lieferschein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger im Zuge der Verkaufsgespräche die Zusage gemacht wurde, dass das zu einem Preis von 1.113,28 EUR erworbene Fertigparkett für die Büronutzung geeignet wäre und einer von den Krallen der Katzen des Klägers ausgehenden Beanspruchung standhalten würde.
Zwischen Oktober und November 2010 verlegte der Kläger das Fertigparkett in drei Räumen, worunter sich auch der von ihm als Büro genützte Raum befand. Entgegen seinen Erwartungen bemerkte er aber schon nach wenigen Monaten Beschädigungen in Form von Kratzspuren, die stetig mehr wurden und praktisch ausnahmslos von den beiden Katzen stammten. Stellenweise traten auch schon Verfärbungen auf, wo die Krallen durch die Lackschicht bis aufs Holz durchgedrungen waren und daher Reinigungsfeuchtigkeit dorthin gelangen konnte. Auf die Büronutzung zurückzuführende Beschädigungen traten hingegen nicht auf. Einer am 2. 2. 2011 per E-Mail erstatteten Reklamation wurde weder von der Beklagten noch von der Herstellerin Berechtigung zuerkannt.
Das vom Kläger erworbene Fertigparkett wies keine Fehler auf. Es hat jedoch nur einen Brinellwert von 27. Dass die Krallen von Katzen in den Parkettlack eindringen und unter Umständen sogar das Holz darunter beschädigen, lässt sich nicht vermeiden, weswegen Parkettböden generell für die Katzenhaltung ungeeignet sind. Für die Büronutzung, die einen Brinellwert von mindestens 27 erfordert, ist das erworbene Fertigparkett jedoch geeignet.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt die Zahlung von 12.262,61 EUR sA (Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz diverser Mangelfolgeschäden) und stellte ein Feststellungsbegehren. Sollten ihm die für die Mängelbehebung erforderlichen Professionistenkosten von insgesamt 7.684 EUR nicht ersetzt werden, werde eventualiter ein im Fall einer Selbstbehebung ihm und seiner Ehegattin anfallender Verdienstentgang von 12.988,89 EUR sA geltend gemacht. Das Fertigparkett habe den ausdrücklich zugesicherten, für die Kaufentscheidung maßgeblichen Brinellwert von 48 nicht aufgewiesen, sodass dieses für den klägerischen Gebrauch völlig untauglich sei. Auch würden die weiters zugesicherten Eigenschaften ‑ Eignung des Fertigparketts für Katzenhaltung und Büronutzung ‑ nicht vorliegen. Darüber hinaus hätte der Kläger bei den Verkaufsgesprächen bezogen auf die von ihm erwähnte Katzenhaltung über die Problematik des Fertigparketts aufgeklärt werden müssen; diesfalls hätte er einen beständigeren Laminatboden bzw härtestmögliche Bodenmaterialien gewählt, um die negativen Folgen zu vermeiden. Er sei daher ‑ gestützt auf Irrtum und Wandlung ‑ zur Vertragsaufhebung und damit zur Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs sowie betreffend die Mangelfolgeschäden zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Das Feststellungsinteresse gründe darauf, dass im Zuge der Mängelbehebungsarbeiten derzeit nicht bekannte Folgeschäden und Folgekosten entstehen könnten.
Die Beklagte wendete ein, dass weder ein bestimmter Brinellwert noch bestimmte Eigenschaften zugesagt worden seien. Die von der Herstellerin stammende Härteangabe stelle bloß eine Wissenserklärung dar und sei für das Schadensbild nicht kausal. Das an sich mangelfreie Fertigparkett entspreche den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Daher scheide eine auf Irrtum und Wandlung gegründete Vertragsaufhebung aus. Mangelfolgeschäden könnten schon mangels eines die Beklagte treffenden Verschuldens nicht geltend gemacht werden. Über die Katzenhaltung sei beim Verkaufsgespräch nichts erwähnt worden. Die erstmals in der abschließenden Verhandlung vom 28. 8. 2013 geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, weil dem Kläger das Schadensbild bereits länger als drei Jahre bekannt sei. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, weil es dem Kläger längst möglich gewesen wäre, die von ihm behaupteten Ansprüche in Form einer Leistungsklage geltend zu machen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 1.113,28 EUR sA statt und wies das darüber hinausgehende Leistungshaupt- und Leistungseventualbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Der Brinellwert von 48 sei als bedungene Eigenschaft Vertragsinhalt geworden. Da das Fertigparkett tatsächlich nur einen ‑ nicht verbesserbaren ‑ Brinellwert von 27 aufweise, liege ein nicht geringfügiger Sachmangel vor, der zur Wandlung berechtige. Daher sei der Kaufpreis zurückzuzahlen. Die auf Schadenersatz gegründeten Mangelfolgeschäden seien hingegen mangels Verschuldens nicht ersatzfähig. Die Beklagte als reines Handelsunternehmen habe den Brinellwert bei der Herstellerin nachgefragt und auf die Richtigkeit der von dieser erteilten Auskunft vertrauen dürfen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Der Händler dürfe sich regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen und sei im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Von einem Handelsunternehmen im Baumarktbereich könne auch nicht verlangt werden, dass es über die Fachkunde von Bodenlegern verfüge. Eine darauf gegründete schadenersatzrechtliche Haftung scheitere daher am hiefür erforderlichen Verschulden der Beklagten. Ein Anspruch auf fiktive Reparaturkosten stehe nur aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Damit stelle sich nicht die Frage eines verschuldensunabhängigen Anspruchs für die Aus‑ und Einbaukosten nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Eine allfällige bloße Erwähnung der Haltung einer Katze im Zuge eines Verkaufsgesprächs durch den Kläger habe keine vorvertragliche Aufklärungsverpflichtung zur Folge; die Tierhaltung falle vielmehr unter das Verwendungsrisiko des Käufers.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil zum Ersatz der Aus‑ und Einbaukosten bei Wandlung unter Beachtung der zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergangenen Judikatur des EuGH noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Leistungshaupt- und allenfalls dem Leistungseventualbegehren sowie dem Feststellungsbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Revisionswerber fordert eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 932 und 933a ABGB ein. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1.1. In der Entscheidung 9 Ob 64/13x(= RIS‑Justiz RS0129424) wird ausführlich begründet, dass die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt ist und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstreckt. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken. Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat an.
1.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01 [Gruber]). Dies steht im Einklang mit der Wertung des österreichischen Gesetzgebers, wonach gemäß § 344 UGB von einem Unternehmer vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Dazu wurde bereits judiziert, dass § 344 UGB zum Tragen kommt, wenn eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist oder ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse liegt (RIS‑Justiz RS0062319 [T1], RS0065326 [T2], RS0062282 [T1]), wobei auch Hilfs‑ und Nebengeschäfte eines Unternehmers unternehmensbezogen sind (RIS‑Justiz RS0062307 [T1], RS0062274 [T5]). Die Vermutung des § 344 UGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war (RIS‑Justiz RS0062319). Im vorliegenden Fall sollte das Fertigparkett in drei Räumen, worunter sich das vom Kläger gewerblich genutzte Arbeitszimmer befand, verlegt werden. Damit ist keinesfalls davon auszugehen, dass der beruflich-gewerbliche Zweck des Parkettankaufs, auf dessen Bekanntgabe gegenüber der Beklagten sich der Revisionswerber im gesamten bisherigen Verfahren im Übrigen immer berufen hat, ganz untergeordnet ist.
1.3. Insgesamt folgt daraus, dass der Revisionswerber eine richtlinienkonforme Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
2. Soweit der Revisionswerber die Zurechenbarkeit der Herstellerauskunft anspricht, ist Folgendes zu erwidern:
2.1. Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweise auf Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist (RIS‑Justiz RS0022662, RS0022902). Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können (1 Ob 33/02p mwN). Es würde die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu lassen (10 Ob 13/05t; 7 Ob 238/12v). Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, insbesondere bei einer Massenware, auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können (RIS‑Justiz RS0106613).
2.2. Der Kläger wünschte eine besondere Aufklärung über den Brinellwert des Bergahornbodens, was sich schon daraus ergibt, dass darauf im „Lieferschein“ besonders hingewiesen wurde. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung dadurch nach, dass ihr Mitarbeiter sich beim Hersteller über den Brinellwert erkundigte und die ihm erteilte (falsche) Auskunft an den Kläger richtig weitergab. Der Mitarbeiter der Beklagten konnte sich im Sinn der Judikatur auf die Auskunft des Herstellers verlassen. Darauf, dass für die Beklagte und ihre Mitarbeiter ein konkreter Verdacht habe bestehen müssen, dass diese Auskunft unrichtig sein könnte, stützte sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 5 Ob 92/07a ist insofern mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, als die Beklagte dort nicht nur Händlerin war, sondern auch ein Gesamtkonzept für die Inneneinrichtung erstellte und damit unter anderem für die Farbberatung verantwortlich war, damit also eigene Beratungspflichten übernahm, die über jene eines bloßen Händlers hinausgehen (vgl auch 2 Ob 10/10z).
2.3. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen zu Recht die unrichtige Herstellerauskunft nicht der Beklagten zugerechnet.
3.1. Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrnehmungs-pflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0048335, RS0111165). Die Aufklärungspflicht des Verkäufers ist insbesondere beim Gattungskauf im Vergleich zu den Aufklärungspflichten eines Werkunternehmers gegenüber einem nichtfachkundigen Besteller nur eingeschränkter Natur. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue‑ und Vertrauensbande sind an den Umfang der Aufklärungspflichten nur geringe Anforderungen zu stellen (RIS‑Justiz RS0048335). Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs‑ und Warnpflicht, wenn diese Pflicht vertraglich übernommen wurde oder wenn sich diese Pflicht gemäß der Verkehrssitte oder aufgrund eines Handelsbrauchs als nötig erweist (RIS‑Justiz RS0014836). Beispielsweise ist die Aufklärungspflicht dann zu bejahen, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legte oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich auch beratend tätig wurde (RIS‑Justiz RS0014823). Abgesehen von diesen Fallgestaltungen bleibt das Verwendungsrisiko beim Käufer (Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1061 Rz 15).
3.2. Der Kläger sieht in diesem Zusammenhang einen Feststellungsmangel darin begründet, dass keine Feststellung darüber getroffen worden sei, ob die Katzenhaltung beim Verkaufsgespräch thematisiert(= erwähnt) worden sei. Selbst unter Zugrundelegung, dass die Katzenhaltung erwähnt worden wäre, besteht ‑ in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ‑ keine Aufklärungspflicht der Verkäuferin, folgt doch allein daraus noch nicht, dass der Kläger beim Verkaufsgespräch die Aufklärung über die Eignung des angefragten Parkettbodens für einen besonderen Verwendungszweck wünschte, zumal feststeht, dass weder eine Verwendungszusage noch ein Hinweis auf eine besondere Eignung auf dem Lieferschein (entgegen dem erwähnten Brinellwert) gemacht wurde. Demnach scheidet auch insofern eine Aufklärungspflichtverletzung der Verkäuferin aus.
3.3. Auch sonst kommt eine solche nicht in Betracht. Nach den Feststellungen erkundigte sich der Kläger bloß nach einer bestimmten Parkettsorte aus einem Werbeprospekt und deren Brinellwert. Demnach wurde der Mitarbeiter der Beklagten nicht im Zusammenhang mit der Auswahl des Bodens in dem Sinn beratend tätig, sodass er den Kläger über die für den beabsichtigten Verwendungszweck in Betracht kommenden Böden hätte informieren müssen.
4. Da der Kläger keine Mangelfolgeschäden gegen die Beklagte geltend machen kann, ist auch sein erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachter Anspruchsgrund aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zielführend. Abgesehen davon hat er nicht einmal eine bereits erfolgte Wiederherstellung behauptet (vgl bloß die vom Revisionswerber selbst zitierte Entscheidung 4 Ob 80/12m).
5. Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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