Normen
ABGB §1295 Ia4
7 Ob 2361/96y | OGH | 29.01.1997 |
10 Ob 13/05t | OGH | 28.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof nimmt demnach eine Überprüfungs-, allenfalls erweiterte Erkundigungspflicht des Zwischenhändlers in bestimmten Konstellationen an. Ob nun aber "konkrete Verdachtsmomente" vorhanden sind, die den Zwischenhändler an der bedungenen Eignung des Produkts zweifeln lassen müssen und daher Überprüfungs- und Erkundigungspflichten nach sich ziehen, kann ebenso wie die Frage nach dem Umfang solcher Pflichten typischerweise nur einzelfallbezogen und nicht (zB nach Produktkategorien) generalisierend beurteilt werden. (T1) |
1 Ob 113/05g | OGH | 22.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konstruktionsfehler des Motors. (T2) |
6 Ob 94/09f | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Nur: Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. (T3) |
7 Ob 94/14w | OGH | 18.02.2015 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02361_96Y0000_001
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