OGH 1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y (RS0065326)

OGH1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y25.10.2017

Rechtssatz

Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

Normen

KSchG §1 Abs1 Z1
UGB §344

1 Ob 519/89OGH05.04.1989

Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1989/100 S 276

7 Ob 22/04tOGH26.01.2005

Auch

6 Ob 135/05dOGH14.07.2005

Auch

7 Ob 49/06sOGH30.08.2006

Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen eines Landwirtes. (T1)

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T2)<br/>Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01 , Gruber, Slg 2005, I-439). (T3)<br/>Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T4)

4 Ob 78/10iOGH31.08.2010

Veröff: SZ 2010/101

6 Ob 238/10hOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)

6 Ob 93/12pOGH22.06.2012

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Beabsichtigte Verwendung des Objekts als Wohnung und als Raum für Beratungen rechtfertigt Zuordnung der Kreditgewährung für den Erwerb der Wohnung zum unternehmerischen Bereich. (T6)

7 Ob 68/13wOGH19.06.2013

Auch; Auch Beis wie T5

8 Ob 72/14tOGH25.08.2014

Beis wie T2

8 Ob 117/14kOGH25.11.2014
7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Beis wie T2

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Beis wie T2; Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T7)

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890505_OGH0002_0010OB00519_8900000_001

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