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§ 343 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Viertes Buch

Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich

§ 343.

(1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.

(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.

(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.