Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344.
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344.
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.