Rechtssatz
Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.
Normen
HGB §343
HGB §344 Abs1
UGB §343
UGB §344
8 Ob 94/74 | OGH | 18.06.1974 |
Veröff: HS 9233 |
1 Ob 726/79 | OGH | 17.10.1979 |
nur: Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient. (T1) |
7 Ob 662/81 | OGH | 24.09.1981 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 570/85 | OGH | 13.06.1985 |
nur T1; Beisatz: Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahrens und Auftrag zur Verständigung vom Versteigerungstermin. (T2) Veröff: SZ 58/101 |
7 Ob 284/02v | OGH | 15.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entgegennahme von Blutplasmaspenden durch eine GmbH, deren Geschäftszweck die Plasma-Forschung und Plasma-Gewinnung ist, ist ein für deren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft. (T3) |
1 Ob 283/02b | OGH | 28.01.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Handelsgeschäft, stützt sich der Kläger nämlich auch darauf, dass die Zweitbeklagte allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse. (T4) |
5 Ob 113/09t | OGH | 24.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Unternehmensbezogen sind nicht nur typische Hauptgeschäfte, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers, wie die Beschaffung und Reparatur von Betriebsmitteln. (T5); Beisatz: Dazu muss auch ein für Unternehmenszwecke eines Freiberuflers verwendetes Kraftfahrzeug gezählt werden. (T6); Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T7); Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T8) |
8 Ob 72/14t | OGH | 25.08.2014 |
Auch; Beisatz: Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen. (T9)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19740618_OGH0002_0080OB00094_7400000_003
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