OGH 8Ob94/74 (RS0062274)

OGH8Ob94/7418.6.1974

Rechtssatz

Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.

Normen

HGB §343
HGB §344 Abs1
UGB §343
UGB §344

8 Ob 94/74OGH18.06.1974

Veröff: HS 9233

5 Ob 56/75OGH29.04.1975
1 Ob 726/79OGH17.10.1979

nur: Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient. (T1)

7 Ob 662/81OGH24.09.1981

Auch; nur T1

6 Ob 570/85OGH13.06.1985

nur T1; Beisatz: Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahrens und Auftrag zur Verständigung vom Versteigerungstermin. (T2) Veröff: SZ 58/101

7 Ob 516/91OGH21.03.1991

nur T1

2 Ob 503/94OGH27.01.1994

Auch; nur T1

6 Ob 171/98kOGH15.10.1998
7 Ob 284/02vOGH15.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Entgegennahme von Blutplasmaspenden durch eine GmbH, deren Geschäftszweck die Plasma-Forschung und Plasma-Gewinnung ist, ist ein für deren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft. (T3)

7 Ob 272/02dOGH15.01.2003

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 302/02sOGH29.01.2003

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 298/02hOGH28.01.2003

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 283/02bOGH28.01.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Handelsgeschäft, stützt sich der Kläger nämlich auch darauf, dass die Zweitbeklagte allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse. (T4)

1 Ob 285/02xOGH28.01.2003

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Unternehmensbezogen sind nicht nur typische Hauptgeschäfte, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers, wie die Beschaffung und Reparatur von Betriebsmitteln. (T5); Beisatz: Dazu muss auch ein für Unternehmenszwecke eines Freiberuflers verwendetes Kraftfahrzeug gezählt werden. (T6); Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T7); Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T8)

8 Ob 72/14tOGH25.08.2014

Auch; Beisatz: Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen. (T9)<br/>

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T5

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T9

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19740618_OGH0002_0080OB00094_7400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)