OGH 3Ob651/82 (RS0014836)

OGH3Ob651/8212.1.1983

Rechtssatz

Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese Pflicht entweder vertraglich übernommen wurde, oder wenn sich diese gemäß der Verkehrssitte oder auf Grund eines Handelsbrauches als nötig erweist.

Normen

ABGB §870 CII
ABGB §1061
ABGB §1295 Abs1 IIf7f

3 Ob 651/82OGH12.01.1983

Veröff: JBl 1984,41

1 Ob 620/83OGH15.06.1983
1 Ob 603/84OGH27.06.1984

Auch

7 Ob 561/85OGH13.06.1985

Ähnlich; Veröff: RdW 1985,370

7 Ob 542/86OGH24.04.1986

Auch

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T1)

10 Ob 12/07yOGH17.04.2007
10 Ob 65/07tOGH26.06.2007

Beisatz: Beispielsweise ist die Aufklärungspflicht dann zu bejahen, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legte oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich auch beratend tätig wurde. (T2)

10 Ob 8/11sOGH01.03.2011
7 Ob 94/14wOGH18.02.2015
2 Ob 234/14xOGH21.10.2015

Beisatz: Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost‑Tau‑Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf‑ und Wasserbausteinen nicht gesprochen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00651_8200000_001

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