OGH 2Ob514/79; 6Ob521/81; 7Ob604/84; 5Ob571/85; 3Ob604/86; 7Ob516/88; 7Ob578/89; 1Ob564/94; 1Ob292/00y; 6Ob194/01z; 1Ob33/02p; 1Ob265/03g; 10Ob74/04m; 10Ob13/05t; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 5Ob92/07a; 6Ob94/09f; 5Ob64/09m; 2Ob10/10z; 7Ob238/12v; 2Ob234/12v; 7Ob94/14w; 7Ob103/14v; 9Ob28/15f; 2Ob223/14d; 10Ob29/16m; 6Ob185/18a; 8Ob114/19a; 4Ob23/21t; 5Ob184/23d (RS0022662)

OGH2Ob514/79; 6Ob521/81; 7Ob604/84; 5Ob571/85; 3Ob604/86; 7Ob516/88; 7Ob578/89; 1Ob564/94; 1Ob292/00y; 6Ob194/01z; 1Ob33/02p; 1Ob265/03g; 10Ob74/04m; 10Ob13/05t; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 5Ob92/07a; 6Ob94/09f; 5Ob64/09m; 2Ob10/10z; 7Ob238/12v; 2Ob234/12v; 7Ob94/14w; 7Ob103/14v; 9Ob28/15f; 2Ob223/14d; 10Ob29/16m; 6Ob185/18a; 8Ob114/19a; 4Ob23/21t; 5Ob184/23d19.12.2023

Rechtssatz

Wer nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, haftet nicht für jedes Verschulden des Produzenten, der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc

2 Ob 514/79OGH08.05.1979

Veröff: SZ 52/74 = EvBl 1980/2 S 12 = JBl 1979,653

6 Ob 521/81OGH27.08.1981

Vgl; Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534

7 Ob 604/84OGH30.07.1985

Auch; Beisatz: Frage offengelassen, ob der Produzent eines Bestandteils Erfüllungsgehilfe eines Werkunternehmers ist (hier: Herstellung einer Schleppliftanlage). (T1)

5 Ob 571/85OGH16.09.1986

Veröff: JBl 1987,185

3 Ob 604/86OGH17.12.1986

Veröff: JBl 1987,385

7 Ob 516/88OGH04.02.1988

Auch; Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. (T2)

7 Ob 578/89OGH27.04.1989

Beis wie T2

1 Ob 564/94OGH30.05.1994

Beis wie T2; Veröff. SZ 67/101

1 Ob 292/00yOGH29.05.2001

nur: Der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers. (T3)

6 Ob 194/01zOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T2

1 Ob 33/02pOGH25.10.2002
1 Ob 265/03gOGH10.02.2004

Vgl aber; nur T3; Beisatz: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. (Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin.) (T4); Veröff: SZ 2004/19

10 Ob 74/04mOGH08.03.2005
10 Ob 13/05tOGH28.06.2005

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). (T5)

7 Ob 166/06xOGH29.11.2006

Beis wie T5

6 Ob 256/06zOGH18.01.2007

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verlagsvertrag - Verlaggeber kein Erfüllungsgehilfe des Verlags. (T6); Veröff: SZ 2007/3

5 Ob 92/07aOGH28.08.2007

Beis wie T5; Beisatz: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. (T7)

6 Ob 94/09fOGH02.07.2009

nur T3

5 Ob 64/09mOGH01.09.2009

Auch

2 Ob 10/10zOGH17.06.2010

Vgl Beis wie T4 nur: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin. (T8)<br/>Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T9)

7 Ob 238/12vOGH18.02.2013

Auch

2 Ob 234/12vOGH14.03.2013

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Werkunternehmer ist dem Händler insofern grundsätzlich gleichgestellt. (T10)

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015
7 Ob 103/14vOGH09.04.2015

Vgl auch

9 Ob 28/15fOGH24.06.2015

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Die Produzentin wurde aufgrund der besonderen konkreten Fallgestaltung als Erfüllungsgehilfin der Händlerin angesehen. (T11)

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015
10 Ob 29/16mOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ‑ vom Züchter verschiedener ‑ Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T12) Veröff: SZ 2017/74

6 Ob 185/18aOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T5

8 Ob 114/19aOGH25.04.2020

Beisatz: Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte. (T13)<br/>Beisatz: Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers, wird dieser (nur) in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. (T14)

4 Ob 23/21tOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T10

5 Ob 184/23dOGH19.12.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0020OB00514_7900000_001

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