OGH 4Nd511/87; 7Nd502/88; 7Nd504/89; 6Nd506/91; 6Ob556/92; 3Ob506/94; 6Nd513/95; 4Nd507/96; 6Nd507/96; 1Nd16/98; 9Nd509/00; 5Nd510/01; 9Nc109/02g; 3Nc23/03t; 8Nc25/06b; 10Nc44/06m; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7Nc4/13t; 4Nc23/14s; 10Nc28/14w; 7Nc18/16f; 6Nc1/19b; 2Nc2/19w; 10Nc20/19a; 2Nc12/19s; 4Nc11/19h; 8Nc16/19y; 7Nc23/19w; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 8Nc30/19g; 2Nc35/19y; 8Nc27/19s; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 3Nc29/19y; 6Nc32/19m; 9Nc65/19m; 8Nc37/19m; 2Nc1/20z; 5Nc2/20v; 8Nc18/20v; 4Nc20/20h; 7Nc24/20v; 6Nc11/21a; 2Nc1/22b; 6Nc30/21w; 10Nc25/21i; 10Nc8/22s; 4Nc12/22k; 7Nc7/22x; 5Nc5/22p; 2Nc11/22y; 10Nc6/22x; 9Nc8/22h; 10Nc24/22v; 8Nc51/22z; 8Nc6/24k; 10Nc11/24k (RS0046148)

OGH4Nd511/87; 7Nd502/88; 7Nd504/89; 6Nd506/91; 6Ob556/92; 3Ob506/94; 6Nd513/95; 4Nd507/96; 6Nd507/96; 1Nd16/98; 9Nd509/00; 5Nd510/01; 9Nc109/02g; 3Nc23/03t; 8Nc25/06b; 10Nc44/06m; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7Nc4/13t; 4Nc23/14s; 10Nc28/14w; 7Nc18/16f; 6Nc1/19b; 2Nc2/19w; 10Nc20/19a; 2Nc12/19s; 4Nc11/19h; 8Nc16/19y; 7Nc23/19w; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 8Nc30/19g; 2Nc35/19y; 8Nc27/19s; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 3Nc29/19y; 6Nc32/19m; 9Nc65/19m; 8Nc37/19m; 2Nc1/20z; 5Nc2/20v; 8Nc18/20v; 4Nc20/20h; 7Nc24/20v; 6Nc11/21a; 2Nc1/22b; 6Nc30/21w; 10Nc25/21i; 10Nc8/22s; 4Nc12/22k; 7Nc7/22x; 5Nc5/22p; 2Nc11/22y; 10Nc6/22x; 9Nc8/22h; 10Nc24/22v; 8Nc51/22z; 8Nc6/24k; 10Nc11/24k30.7.2024

Rechtssatz

Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht.

Normen

JN §28

4 Nd 511/87OGH05.11.1987

Veröff: RdW 1988,133

7 Nd 502/88OGH14.04.1988

Ähnlich; nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung im Ausland ist grundsätzlich zumutbar, wenn nur ein dort eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen kann. (T2)

7 Nd 504/89OGH27.04.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Wenngleich die Rechtsverfolgung unzumutbar und offenbar auch unmöglich ist (5 Nd 509/87), so kommt eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. Es mangelt daher am Rechtsschutzbedürfnis. (hier: Klage gegen CSSR wegen Atomkraftwerke Temelin 1 bis 4). (T3)

6 Nd 506/91OGH28.05.1991

Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung geht im Zweifel der Schutz des Beklagten vor. (T4)

6 Ob 556/92OGH25.06.1992

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 506/94OGH09.03.1994

nur T1; Veröff: EvBl 1994/154 S 739

6 Nd 513/95OGH11.01.1996

nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte. (T5)

4 Nd 507/96OGH25.06.1996
6 Nd 507/96OGH23.08.1996
1 Nd 16/98OGH02.11.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Amtshaftungssache. (T6)

9 Nd 509/00OGH28.08.2000

Ähnlich; Beis wie T3 nur: So kommt eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. (T7)

5 Nd 510/01OGH04.09.2001

Vgl auch; Beis wie T2

9 Nc 109/02gOGH12.05.2003

Veröff: SZ 2003/55

3 Nc 23/03tOGH15.12.2003

Vgl auch; nur: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird. (T8)<br/>Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN stellt keineswegs auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in einem bestimmten von Österreich verschiedenen Land, etwa dem Sitz- oder Wohnsitzland des Antragsgegners ab. Maßgebend ist, ob die Rechtsverfolgung in solchen Staaten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, demnach eine in diesen Staaten zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland noch in einem Drittstaat "verwertbar" ist. (T9)

8 Nc 25/06bOGH23.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Unzumutbarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Behauptete Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA. (T11)

10 Nc 44/06mOGH26.01.2007
2 Ob 32/08gOGH24.09.2008

Auch; Beis wie T10 nur: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T12)

6 Nc 20/08fOGH17.12.2009

Vgl; Bem: Hier: Keine Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Jersey. (T13)

8 Nc 27/09aOGH09.02.2010

Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung in der Republik Türkei ist nicht unzumutbar; Ordinationsantrag abgewiesen. (T14)

5 Nc 21/09xOGH10.02.2010

Beis wie T14

7 Nc 21/10pOGH22.10.2010

Auch; Beis ähnlich wie T10

7 Nc 4/13tOGH27.02.2013

Auch Beis wie T10

4 Nc 23/14sOGH29.10.2014

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts. (T15)

10 Nc 28/14wOGH04.12.2014

Beis wie T10; Beisatz: Ist eine Exekutionsführung im Inland gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich ( ‑ hier: Klagebegehren auf ein negatives Feststellungsurteil ‑ ), kommt dem Argument mangelnder gegenseitiger Anerkennung oder Vollstreckung kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. (T16)

7 Nc 18/16fOGH19.10.2016

Beis ähnlich wie T10

6 Nc 1/19bOGH11.02.2019

Auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Unzumutbarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T17)<br/>Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T17a)<br/>Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T17b)<br/>Anmerkung zur GlSt: Beisätze T17a und T17b nachträglich hinzugefügt im August 2019.

2 Nc 2/19wOGH05.03.2019

nur T1; Beis wie T10 nur: Allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T18)

10 Nc 20/19aOGH09.07.2019
2 Nc 12/19sOGH06.05.2019

Beis wie T17

4 Nc 11/19hOGH06.05.2019

Beis wie T17; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10 , Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T18a)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T18b)

8 Nc 16/19yOGH05.06.2019

Beisatz: Klage gegen den Irak im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit - Prozessführung dort gegen den Beklagten ist unzumutbar. (T19)

7 Nc 23/19wOGH22.08.2019

Beis wie T17

5 Nc 20/19iOGH02.09.2019

Beis wie T12; Beis wie T17

5 Nc 13/19kOGH02.09.2019

Beis wie T12; Beis wie T17

8 Nc 30/19gOGH11.10.2019

Vgl

2 Nc 35/19yOGH21.10.2019

Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten. (T20)

8 Nc 27/19sOGH30.09.2019

Vgl; Beis wie T17

8 Nc 32/19aOGH09.10.2019

nur T1; Beis wie T17

9 Nc 29/19tOGH31.10.2019

Beis wie T17; Beis wie T18

3 Nc 29/19yOGH12.11.2019

Beis wie T12

6 Nc 32/19mOGH09.12.2019

Beisatz: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird aber auch im Fall der Klage gegen einen fremden Staat im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit im Inland angenommen, und zwar vor allem dann, wenn eine – allenfalls in jenem Staat zu erwirkende – Entscheidung mangels Vollstreckungsvertrag im Inland, wo die beklagte Partei exequierbares Vermögen besitzt, nicht möglich ist. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Klagsführung im Irak auch aufgrund der bestehenden Reisewarnung unzumutbar. (T22)

9 Nc 65/19mOGH24.01.2020

Beis wie T18a; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in der Russischen Föderation. (T23)

8 Nc 37/19mOGH10.01.2020

Vgl

2 Nc 1/20zOGH28.02.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Serbien. (T24)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot der Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung sind die Anforderungen an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der Kläger (§ 28 Abs 4 JN) nicht zu überspannen. (T25)

5 Nc 2/20vOGH11.03.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten. (T26)

8 Nc 18/20vOGH29.07.2020

Beis wie T17; Beis wie T20

4 Nc 20/20hOGH16.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Mexiko. (T27)

7 Nc 24/20vOGH09.12.2020
6 Nc 11/21aOGH11.05.2021

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T12

2 Nc 1/22bOGH12.01.2022

Beis wie T17; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Serbien. (T28)

6 Nc 30/21wOGH03.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. (T29)

10 Nc 25/21iOGH08.02.2022
10 Nc 8/22sOGH30.03.2022

Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18

4 Nc 12/22kOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Das Fehlen einer effektiven Klagemöglichkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt werden würde. (T30)

7 Nc 7/22xOGH08.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Da dem Kläger hier im Hinblick auf die geringe Höhe seiner Forderung die Erlangung einer Entscheidung eines britischen „oberen Gerichts“ kaum möglich sein wird (Art II Abs 1 iVm Art I Z 2 lit a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1962/224), ist insgesamt von einer faktischen Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines im Vereinigten Königreich erlangten Titels auszugehen. (T31)

5 Nc 5/22pOGH19.04.2022

Beis wie T17; Beis wie T31

2 Nc 11/22yOGH19.04.2022

Beis wie T17

10 Nc 6/22xOGH10.05.2022

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach Ablauf des 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht mehr nach der EuGVVO vollstreckt werden. (T32)

9 Nc 8/22hOGH03.06.2022

Vgl; Beis wie T31

10 Nc 24/22vOGH13.10.2022

Vgl; Beis wie T17

8 Nc 51/22zOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines in Großbritannien erlangten Titels. (T33)

8 Nc 6/24kOGH26.06.2024

Beisatz wie T10; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18

10 Nc 11/24kOGH30.07.2024

vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_001

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