OGH 5Nc2/20v

OGH5Nc2/20v11.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Parteien 1. K***** L*****, 2. C***** L*****, 3. L***** L*****, alle vertreten durch die Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Ltd, *****, Ägypten, wegen 1.200 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0050NC00002.20V.0311.000

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

 

Begründung:

Die Kläger streben – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (in der Folge kurz „Fluggastrechte-Verordnung“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von zusammen 1.200 EUR an. Der von der Beklagten in Erfüllung eines von den Klägern abgeschlossenen Pauschalreisevertrags durchgeführte Flug von Wien-Schwechat nach Hurghada habe eine um mehr als drei Stunden verspätete Ankunft gehabt.

Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte es den Akt zur Entscheidung über den von der Klägerin in ihrem Rekurs hilfsweise gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

1. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage steht dem Ordinationsantrag nicht entgegen. Im Fall seiner Stattgebung ist die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen (5 Nc 13/19k mwN; RIS-Justiz RS0128796 [T1]; RS0046568 [T4]).

2. Da das Bezirksgericht Schwechat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen hat, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden. An eine rechtskräftige Entscheidung über die (fehlende) örtliche bzw internationale Zuständigkeit in einem vorausgehenden Verfahren ist der Oberste Gerichtshof gebunden (5 Nc 13/19k mwN; RS0046568).

3. Diesem Umstand entsprechend machen die Kläger in ihrem Ordinationsantrag die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in gleichgelagerten Fällen auch bereits mehrfach bewilligt. Ausschlaggebend war jeweils die Erwägung, dass zwischen Österreich und Ägypten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechte-Verordnung besteht und zudem unionsrechtliche Erwägungen (effet utile) zu berücksichtigen sind (6 Nc 31/19i; 2 Nc 12/19s; 7 Nc 23/19w; 5 Nc 20/19i).

4.  Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) ist auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Die Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat entspricht diesen Kriterien, lag doch zum einen der Abflugort in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (vgl 6 Nc 31/19i; 2 Nc 12/19s; 5 Nc 20/19i).

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