Rechtssatz
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
1 Ob 36/79 | OGH | 14.12.1979 |
Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol) |
2 Ob 242/99y | OGH | 22.03.2001 |
Beisatz: Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungslast und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist. (T1) |
6 Ob 116/07p | OGH | 13.07.2007 |
Beisatz: Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten der beklagten Partei. (T2) |
1 Ob 15/08z | OGH | 29.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen. (T3) |
2 Ob 31/07h | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt. (T4) |
3 Ob 165/14g | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
9 ObA 50/17v | OGH | 25.07.2017 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Schädigers gilt auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf die positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf beruft, der Geschädigte hätte – im Sinne von Erkundigungsobliegenheiten – ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre. (T5)<br/> |
7 Ob 77/17z | OGH | 27.09.2017 |
Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T6)<br/>Beis wie T4; Beis wie T5 |
3 Ob 33/20d | OGH | 08.04.2020 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
4 Ob 27/22g | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Behauptungs‑ und Beweislast, dass eine die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, trifft aber nicht denjenigen, der den Verjährungseinwand erhebt, sondern denjenigen, der die diesem Einwand ausgesetzte Forderung geltend macht. (T7) |
2 Ob 192/23h | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang. (T8) |
1 Ob 33/24w | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz wie T1: Demjenigen, der die Forderung geltend macht, obliegt die Behauptungs- und Beweislast für den Einwand, es liege ein einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede enthaltendes Anerkenntnis vor. (T9)<br/>Beisatz: Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00036_7900000_002
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