OGH 3Ob527/92

OGH3Ob527/9217.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hans L*****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Mag.Erwin S*****, 2. Mag.Ursula S*****, beide vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 114.000,-- samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Februar 1992, GZ 5 R 259/91-36, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.Juni 1991, GZ 24 Cg 354/90-29, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der Kläger erbrachte für die Beklagten anläßlich der Errichtung deren Hauses in St.Josef bei Graz vereinbarungsgemäß Baumeisterarbeiten. Die Arbeiten waren im Dezember 1986 vollendet. Neben den bei der Auftragserteilung am 13.9.1986 anbezahlten S 50.000,-- haben die Beklagten am 17.11.1986 S 100.000,--, am 11.2.1987 S 200.000,-- und am 4.11.1987 weitere S 100.000,-- letztere mit dem Vermerk "Akonto" (an Werklohn) geleistet. Die Klage wurde am 5.11.1990 eingebracht. Zwischen November 1987 und dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage erfolgten keine weiteren Mahnungen durch den Kläger. Eine Rechnung vom Dezember 1986 wurde zwar vom Kläger mit der Post abgesandt, ging aber bei den Beklagten nicht ein.

Der Kläger begehrt an restlichem Werklohn den Betrag von S 114.000,-- samt Anhang.

Die Beklagten wendeten unter anderem Verjährung ein. Die Arbeiten seien im Oktober 1986 fertiggestellt worden, eine Rechnung sei nicht gelegt worden. Das letzte Gespräch mit dem Kläger habe vor der Überweisung am 4.11.1987 stattgefunden. Die bisher geleisteten Zahlungen hätten die Beklagten, obwohl sie keine Schlußrechnung erhalten hätten, nach Treu und Glauben, also als Teilzahlungen geleistet.

Der Kläger replizierte, die Beklagten hätten aufgrund von Urgenzen immer wieder Zahlung zugesagt, das Zahlungsziel jedoch hinausgeschoben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Es stellte fest, auf den Zahlungsbelegen sei der Vermerk "Akontozahlung" von den Beklagten deshalb angebracht worden, weil sie "noch keine Rechnung des Klägers hatten und daher diese Bezeichnung richtig" gewesen sei. Die letzte Teilzahlung habe der Beklagte deshalb geleistet, weil der Kläger telefonisch darum ersucht habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte erklärt, daß dies aber die letzte Zahlung bzw. Teilzahlung sei, die er an den Kläger leisten werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der die oben wiedergegebenen Feststellungen bekämpft wurden, Folge und hob das angefochtene Urteil auf. Es verwies die Rechtssache an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Insoweit der Berufungswerber fordere, aus seiner Parteiaussage, aus der Zeugenaussage R***** und den im Akt erliegenden Zahlungsbelegen festzustellen, daß der Erstbeklagte jeweils über telefonische Aufforderung Akontozahlungen auf den offenen Saldo geleistet habe und niemals Restzahlung behauptet habe, seien diese Umstände für eine im Rahmen des behaupteten rechtserzeugenden Sachverhaltes verbleibende abschließende Rechtsbeurteilung entbehrlich. Durch die Akontozahlung im November 1987 sei die Verjährung unterbrochen worden. Wenn auch im Rahmen der Auslegung die individuelle Sonderbedeutung einer solchen Erklärung grundsätzlich wesentlich hätte sein können, dürfe nicht übersehen werden, daß die Beklagten in der ersten Instanz Tatsachen nicht einmal behaupteten, aus denen sich eine am Empfängerhorizont orientierte individuelle, vom Wortlaut der schriftlichen Erklärung abweichende Sonderbedeutung (Parteiabsicht) dieser Klausel entnehmen ließe. Da dies nicht einmal behauptet worden sei, sei das Gericht daher nicht zur Erforschung eines allenfalls vom Wortlaut der Akontoerklärung im Zahlungsbeleg vom 4.11.1987 abweichenden Parteiwillens verpflichtet. Der Wortlaut "Akonto", den der als Steuerberater auch in solchen Belangen versierte Erstbeklagte gebraucht habe, lasse in verständiger Würdigung keine andere Deutung zu, als daß er als Schuldner erkennbar habe ausdrücken wollen, auch diesmal nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung zu leisten, deren grundsätzlicher Bestand ihm bewußt gewesen sei. Die lediglich überschießend festgestellten und schon deshalb nicht zu berücksichtigenden begleitenden und in den Behauptungen nicht gedeckten übrigen Umstände dieser letzten Zahlung könnten daher dahingestellt bleiben. Liege Verjährung nicht vor, seien Feststellungen über den bestrittenen Bestand der Klagsforderung erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt.

Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft (SZ 61/156; SZ 56/36; SZ 52/186 uva; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu § 1489), obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, daß eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eintrat (Baumgärtler-Lammen, Beweislast2 Rz 1 zu § 208 BGB; von Feldmann in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu § 208 BGB; Soergel-Walter12 Rz 15 zu § 208 BGB, Rosenberg, Beweislast5 382). Es war also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht Sache der Beklagten, vorzubringen und zu beweisen, daß die vom Kläger behauptete, durch deklaratives Anerkenntnis erfolgte Unterbrechung der Verjährung nicht eintrat.

Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1497; vgl. SZ 48/44). Eine Teilzahlung, aus deren Widmung sich ergibt, daß der Schuldner sie als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet, der Gläubiger somit nicht als gänzlich befriedigt angesehen wurde, unterbricht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die Verjährung (SZ 48/44; SZ 43/183 mwN, 1 Ob 602/81, 6 Ob 696/79; Schubert aaO, Klang2 VI 653); Akontozahlungen sind wie Teilzahlungen zu behandeln (Schubert aaO). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte vor der letzten Zahlung dem Kläger am Telefon ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, daß es sich bei seiner Zahlung um die letzte Zahlung bzw. Teilzahlung handle, die er an den Kläger leisten werde. Träfe dies zu, so käme dem späteren Vermerk auf dem Zahlungsbeleg, daß es sich um eine Akontozahlung handelt, nicht mehr der für die Annahme einer Unterbrechung der Verjährung kraft deklarativen Anerkenntnisses erforderliche objektive Erklärungswert zu. Die vom Kläger bekämpfte Feststellung ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das für die Annahme der Unterbrechung der Verjährung die Behauptungs- und Beweislast verkannte, für die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten sei, entscheidungswesentlich.

Das Berufungsgericht wird daher in diesem Punkt die Beweisrüge zu erledigen haben. Sein Urteil war aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

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