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Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt / Beginn der Verjährung / Schuldhafte Nichterhebung von Rechtsmitteln

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 113 Heft 2 v. 1.2.1989

AHG § 1, KAG § 49, KAG § 50, KAG § 51, ABGB § 1489, AHG § 2 Abs 2

Die zwangsweise Anhaltung eines Pfleglings in einer geschlossenen Anstalt erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Das gilt auch für die Heilbehandlung des Angehaltenen.

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