ABGB § 1444
War vereinbart, daß bei nicht pünktlicher Erfüllung eines Vergleichs, durch den ein früherer Vergleich abgeändert wurde, der frühere Vergleich wiederaufleben sollte, so kann in der Annahme von Zahlungen auf den neuen Vergleich, obwohl der alte Vergleich tatsächlich wiederaufgelebt ist, ein Verzicht auf die für den Verzugsfall bestimmten Rechtsfolgen liegen.