ABGB § 1444
War im Ausgleich festgesetzt, daß bei Verzug des Ausgleichsschuldners mit einer Rate Terminsverlust eintreten und die alte Forderung wiederaufleben sollte, so kann, wenn der Gläubiger nach Verzug mit einer Rate spätere Raten widerspruchslos entgegennimmt, darin nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen ein Verzicht auf die im Ausgleich bestimmten Verzugsfolgen gesehen werden.