BStG § 26 idF BGBl 1983/63
Daß die Behörde nunmehr unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung oder Entfernung des schon genehmigten Anschlusses zur Bundesstraße verfügen kann, ändert nichts daran, daß die Zustimmung zum Anschluß nach wie vor durch privatrechtliche Erklärung der Bundesstraßenverwaltung erfolgt. Ob deren Verweigerung sachlich gerechtfertigt war, unterliegt daher gerichtlicher Nachprüfung.