Rechtssatz
Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen; Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (siehe auch 14 Os 30/94; 15 Os 77/94).
15 Os 11/99 | OGH | 28.01.1999 |
nur: Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde. (T1) |
11 Os 162/00 | OGH | 16.01.2001 |
Beisatz: Gemessen an der hier maßgeblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren war die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca 13 Monate währende Untersuchungshaft jedoch selbst unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung (§ 46 StGB) noch nicht unverhältnismäßig. (T2) |
12 Os 60/02 | OGH | 15.07.2002 |
nur: Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T3) |
11 Os 71/03 | OGH | 27.05.2003 |
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren hat außer Betracht zu bleiben. (T4) |
14 Os 108/03 | OGH | 09.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die - wenn auch nicht rechtskräftige - Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe stellt einen massiven Fluchtanreiz dar. (T5) |
15 Os 94/09a | OGH | 20.07.2009 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp ein Jahr währende Untersuchungshaft ist - gemessen an der maßgeblichen vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und mit Blick auf die Bedeutung der Sache - nicht als unverhältnismäßig anzusehen. (T6) |
13 Os 9/10p | OGH | 10.02.2010 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. Das geht schon aus der § 265 Abs 2 iVm § 498 Abs 2 letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach § 265 Abs 1 StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel (vgl § 87 Abs 3 StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Art 5 Abs 1 lit a MRK gerechtfertigten Haft keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Art 5 MRK. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19970805_OGH0002_0110OS00113_9700000_001
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