OGH 11Os113/97; 14Os85/98; 15Os11/99; 11Os162/00; 12Os60/02; 12Os126/02; 11Os71/03; 14Os108/03; 11Os119/03; 13Os118/03 (RS0108401)

OGH11Os113/97; 14Os85/98; 15Os11/99; 11Os162/00; 12Os60/02; 12Os126/02; 11Os71/03; 14Os108/03; 11Os119/03; 13Os118/0319.4.2023

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen; Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (siehe auch 14 Os 30/94; 15 Os 77/94).

Normen

StPO §180 Abs1
GRBG §2

11 Os 113/97OGH05.08.1997
14 Os 85/98OGH30.06.1998
15 Os 11/99OGH28.01.1999

nur: Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde. (T1)

11 Os 162/00OGH16.01.2001

Beisatz: Gemessen an der hier maßgeblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren war die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca 13 Monate währende Untersuchungshaft jedoch selbst unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung (§ 46 StGB) noch nicht unverhältnismäßig. (T2)

12 Os 60/02OGH15.07.2002

nur: Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T3)

12 Os 126/02OGH30.12.2002

Auch; nur T1

11 Os 71/03OGH27.05.2003

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren hat außer Betracht zu bleiben. (T4)

14 Os 108/03OGH09.09.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Die - wenn auch nicht rechtskräftige - Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe stellt einen massiven Fluchtanreiz dar. (T5)

11 Os 119/03OGH07.10.2003

Auch; nur T1

13 Os 118/03OGH24.09.2003

Auch; nur T3

13 Os 131/03OGH26.11.2004

Auch; nur T3

14 Os 141/05zOGH09.01.2006

Auch; nur T3

12 Os 16/06dOGH23.03.2006

Auch

12 Os 49/06gOGH01.06.2006

Auch; nur T3

14 Os 77/06iOGH28.07.2006

Auch; nur T3

15 Os 122/06iOGH29.11.2006
12 Os 130/06vOGH30.11.2006
11 Os 84/06xOGH22.08.2006

Auch; nur T3

15 Os 94/09aOGH20.07.2009

Auch; nur T3; Beisatz: Die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp ein Jahr währende Untersuchungshaft ist - gemessen an der maßgeblichen vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und mit Blick auf die Bedeutung der Sache - nicht als unverhältnismäßig anzusehen. (T6)

13 Os 9/10pOGH10.02.2010

Vgl; nur T3; Beisatz: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. Das geht schon aus der § 265 Abs 2 iVm § 498 Abs 2 letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach § 265 Abs 1 StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel (vgl § 87 Abs 3 StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Art 5 Abs 1 lit a MRK gerechtfertigten Haft keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Art 5 MRK. (T7)

15 Os 27/11aOGH04.04.2011

Auch; nur T3; Ähnlich Beis wie T6

14 Os 54/13tOGH25.04.2013

Vgl

13 Os 130/15iOGH30.11.2015

Auch

14 Os 90/16sOGH28.09.2016
11 Os 112/18gOGH16.10.2018
14 Os 11/19bOGH29.01.2019

Auch

15 Os 36/22sOGH27.04.2022

Vgl

14 Os 142/22xOGH16.01.2023

Vgl

13 Os 31/23tOGH19.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19970805_OGH0002_0110OS00113_9700000_001

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