OGH 11Os84/06x (11Os87/06p)

OGH11Os84/06x (11Os87/06p)22.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman E***** und andere wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2006, GZ 041 Hv 24/05f-895, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juli 2006, AZ 17 Bs 153/06h (= ON 899), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Roman E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juli 2006, AZ 17 Bs 153/06h, richtet, abgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2006, ON 895, richtet, zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2006 (ON 895) wurde die seit 8. Juni 2004 andauernde Untersuchungshaft über Roman E***** fortgesetzt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde (ON 896) versagte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. (richtig:) Juli 2006 (AZ 17 Bs 153/06h, ON 899 der Hv-Akten) den Erfolg und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig, insofern sie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu.

Mit dem im Gesetz nicht gedeckten Argument, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege wegen Zeitablaufes nicht mehr vor, kann die Begründung des Oberlandesgerichtes für das Fortbestehen dieses Haftgrundes nicht in Zweifel gezogen werden, zumal eine nach § 180 Abs 3 letzter Satz StPO allein maßgebende Änderung der Verhältnisse nicht einmal behauptet wird. Ein Eingehen auf das Vorbringen zur Fluchtgefahr erübrigt sich somit (RIS-Justiz RS0061196). Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des § 193 StPO insoweit ... als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel in diesem Teil einer meritorischen Erledigung entzieht (13 Os 48/06t; 13 Os 70/06h).

Roman E***** wurde in erster Instanz - von ihm und von der Staatsanwaltschaft angefochten - wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (tatverfangenes Suchtgift deutlich über 600 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9 % - S 265/XX) nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt - von einer Unverhältnismäßigkeit (§§ 180 Abs 1 Satz 2, 193 Abs 2 StPO) der bislang rund zweijährigen Untersuchungshaft kann daher keine Rede sein (Fabrizy StPO9 § 2 GRBG Rz 3; jüngst 12 Os 16/06d mwN). Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit im nicht zurückgewiesenen Umfang ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte