OGH 15Os77/94

OGH15Os77/949.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Würzburger als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Vr 1326/93 anhängigen Strafsache gegen Muhamer S* wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, § 12 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. April 1994, GZ 10 Bs 160/94‑167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00077.9400000.0609.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Muhamer S* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Der seit dem 29.Juni 1992 nunmehr aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO in Haft angehaltene kroatische Staatsangehörige Muhamer S* wurde mit (im Strafausspruch) nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.Dezember 1993, GZ 4 Vr 1326/93‑158, des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1 und 38 Abs 1 lit b FinStrG, jeweils begangen als Beteiligter, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren sowie zu Geldstrafen von 100.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie von 250.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.Dezember 1993, GZ 4 Vr 1326/93‑159, mit dem sein Enthaftungsantrag abgewiesen wurde, "als unbegründet verworfen".

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Muhamer S* kommt keine Berechtigung zu.

Sofern der Beschwerdeführer das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr bestreitet und anführt, er lebe in V* mit seiner Familie in geordneten Verhältnissen, ändert dies daran nichts, daß er über keinerlei Inlandsbeziehung verfügt und demnach ‑ bei Bedacht auf die mögliche Höhe der zu vollziehenden Strafe ‑ ein nicht unbeträchtlicher Anreiz zur Flucht besteht, sodaß der Haftgrund gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO nach wie vor gegeben ist. Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des § 190 Abs 1 StPO entgegen.

Da Muhamer S* wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr zu Recht in Untersuchungshaft angehalten wird, erübrigt es sich auf die Beschwerdeausführungen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO einzugehen.

Den Beschwerdeausführungen zuwider ist die Dauer der bisherigen Haft (knapp mehr als 23 Monate) bei Bedacht auf die Höhe der ‑ bereits erwähnten ‑ vom Erstgericht verhängten Freiheits‑ und Ersatzfreiheitsstrafen noch nicht unangemessen im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe, zumal die von Muhamer S* gegen das ihn schuldig sprechende Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am heutigen Tag mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes GZ 15 Os 67/94‑6 zurückgewiesen wurde und demnach über die Berufung in absehbarer Zeit entschieden werden wird.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil zum einen Kosten nicht verzeichnet worden sind, zum anderen aber die Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 8 GRBG).

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