OGH 11Os119/03

OGH11Os119/037.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl F***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 22/03v des Landesgerichtes Krems/Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. August 2003, AZ 21 Bs 218, 228/03 (= ON 71 der Hv-Akten), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Karl F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die über Karl F***** - der mit von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpften Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. Mai 2003, GZ 16 Hv 22/03v-51, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft seit 17. Jänner 2003 zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war - am 18. Jänner 2003 verhängte Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Inhaltlich des (nicht rechtskräftigen) Schuldspruches hat Karl F***** ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum September 2002 in Hausbach

1. mit seiner am 1. Oktober 1988 geborenen, sohin unmündigen Tochter Barbara wiederholt den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er seinen Penis und ein Holzstück in die Scheide des Kindes einführte,

2. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen,

3. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht.

Der nicht ausgeführten Behauptung mangelnder Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft genügt als Erwiderung der Hinweis auf die in erster Instanz - wenngleich nicht rechtskräftig - zugemessene Strafe (Foregger/Fabrizy StPO8 § 180 Rz 4).

Den Beschwerdeausführungen zuwider entspricht die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach für deren Annahme nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen muss (11 Os 52/97 = JBl 1998, 133; 13 Os 19/98 = EvBl 1998/116 = RZ 1998/59). Mögen auch die beiden minderjährigen Töchter des Rechtsmittelwerbers infolge deren mittlerweiligen Unterbringung in einem vom bisherigen Wohnort rund 100 Kilometer entfernten Heim (S 19/I) als qualifiziert gefährdet ausscheiden, besteht unter Zugrundelegung des unbestrittenen dringenden Tatverdachtes in der deshalb als sexuell deviant anzunehmenden Person des Angeklagten (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 49a) die gesteigerte Befürchtung neuerlicher Delinquenz gegen die durch die Tatbestände des X. Abschnittes des Strafgesetzbuches geschützten Rechtsgüter. Denn die Ausführungen des in erster Instanz gehörten psychiatrischen Experten - auf die sich der Beschwerdeführer schwergewichtig stützt - beinhalten nicht nur die Einschätzung, die Wiederholungswahrscheinlichkeit beim Angeklagten sei "nicht größer als bei irgendeinem anderen Menschen, wenn die Gelegenheit für ihn nicht besonders bequem" sei (S 47/II), sondern auch die Aussage, dass der Genannte - der mit regelmäßigen ehelichen Sexualkontakten (vgl die Aussage der Ehefrau S 137/I) im Grunde der angelasteten Taten nicht das Auslangen fand - wegen seiner körperlichen Besonderheiten (S 403/I) unerfahrene (und somit unkritische) Partnerinnen für geschlechtliche Handlungen sucht (S 43, 45/II). Selbst bei und gerade wegen Entfernung der leichtest erreichbaren Opfer liegen daher weiterhin (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO), fallbezogen durch die im inkriminierten Verhalten manifestierte Triebstärke des Mannes gestützt, bestimmte Tatsachen für die reale Befürchtung eines Ausweichens auf andere geeignete Opfer (wozu die aus psychiatrischer Sicht reduzierte [S 223, 407/I; 245/II] Ehefrau - § 205 Abs 2 StGB - ebenso zählt wie Personen in der näheren Nachbarschaft des keineswegs einschichtig lebenden [vgl ON 26] Rechtsmittelwerbers) und somit neuerlicher einschlägiger - nicht unbedingt ablaufsidenter (Hager/Holzweber aaO E 35; 13 Os 8/02 uva) - Delinquenz vor. Da schließlich eine Substituierung der Haft durch ein "entsprechendes Gelöbnis" im Lichte von Art und Intensität des Haftgrundes nicht in Betracht kommt, war der Grundrechtsbeschwerde insgesamt - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - der Erfolg zu versagen.

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