OGH 7Ob701/86; 7Ob1524/87; 7Ob30/87; 8Ob88/87; 6Ob528/88 (RS0042742)

OGH7Ob701/86; 7Ob1524/87; 7Ob30/87; 8Ob88/87; 6Ob528/8828.6.2023

Rechtssatz

Die Anwendung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, dass er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, ist nicht revisibel.

Normen

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs4 Z1 HI2
ZPO §508a

7 Ob 701/86OGH26.11.1986
7 Ob 1524/87OGH30.07.1987
7 Ob 30/87OGH09.07.1987
8 Ob 88/87OGH09.02.1988

Beisatz: Die Zulässigkeit der Revision hat zur Voraussetzung, dass im Einzelfall dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt. (T1)

6 Ob 528/88OGH11.02.1988
7 Ob 13/88OGH28.04.1988

Auch; Veröff: VersRdSch 1989,60

2 Ob 53/89OGH25.04.1989

Auch; Beis wie T1

7 Ob 558/89OGH18.05.1989

Auch

7 Ob 693/89OGH30.11.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Besondere Umstände des Einzelfalls als eine von vielen möglichen Fallgestaltungen. (T2)

3 Ob 601/90OGH13.03.1991

Auch; Veröff: ecolex 1991,394

2 Ob 521/92OGH25.03.1992

Beis wie T1

8 Ob 1647/92OGH08.10.1992

Auch; Beisatz: Hier: Schiunfall (T3)

8 Ob 607/93OGH09.09.1993

Auch; Beisatz: Hier: Die Verschuldensteilung bei Raufhändeln ist immer eine Frage des Einzelfalles. (T4)

5 Ob 520/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; einer derartigen Entscheidung kommt daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. (T5)

2 Ob 575/93OGH24.03.1994
3 Ob 171/94OGH25.01.1995
9 Ob 1520/95OGH22.02.1995
9 Ob 1583/95OGH31.01.1996

Auch; Beisatz: Hier: Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen. (T6)

7 Ob 249/98pOGH20.10.1998

Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung in Verbindung mit ungemessener Dienstbarkeit der Gestattung der Räumung eines Mühlbaches unter Vornahme der notwendigen Hantierungen. (T7)

2 Ob 9/00pOGH20.01.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zuerkennung einer abstrakten Rente. (T8)

1 Ob 134/01iOGH25.09.2001

Beis wie T1

8 Ob 66/03vOGH26.06.2003

Beisatz: Es liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind, zumal in allen hier in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben wurde. (T9)

2 Ob 167/03bOGH07.08.2003
7 Ob 283/03yOGH03.12.2003

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 39/04tOGH17.03.2004

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 94/05zOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur angemessenen Höhe der hier begehrten Ansprüche aus. (T10)

7 Ob 52/06gOGH29.03.2006

Auch

8 ObA 79/06kOGH23.11.2006

Auch; Beisatz: Es liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T11)

8 ObS 20/06hOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass mehrere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen sind, begründet noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T12)

8 ObA 27/07iOGH22.11.2007

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T13)<br/>Beisatz: Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen. (T14)

6 Ob 245/08kOGH26.11.2008

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Dass zwischen den Streitteilen bzw zum selben Themenkomplex mehrere ähnliche Verfahren anhängig sind, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T15)

6 Ob 246/08gOGH26.11.2008

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T15

6 Ob 69/08bOGH02.07.2009

Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15

6 Ob 74/10sOGH19.05.2010

Vgl; Beis wie T15

5 Ob 114/10sOGH20.12.2010

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 5/13sOGH14.02.2013

Auch; Auch Beis wie T12

8 ObA 50/15hOGH30.07.2015

Auch

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Vgl; Beis wie T13

1 Ob 98/17vOGH28.06.2017

Beis wie T13

9 ObA 92/18xOGH27.09.2018

Auch

5 Ob 57/18wOGH03.10.2018

Beis wie T13

8 ObA 13/19yOGH29.04.2019

Auch; Beis wie T9

5 Ob 70/20kOGH22.05.2020

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T15

8 ObS 10/20hOGH28.01.2021

Vgl; Beis wie T11

3 Ob 181/20vOGH24.03.2021

Beis wie T13

1 Ob 29/21bOGH02.03.2021

Beis wie T11; Beis wie T13

6 Ob 108/22hOGH22.06.2022

Beis nur wie T13

9 Ob 11/23tOGH28.06.2023

vgl; nur T13

Dokumentnummer

JJR_19861126_OGH0002_0070OB00701_8600000_001