Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.395,70 (darin keine Barauslagen und S 565,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Am 17.7.1986 ereignete sich im Bereich der Einmündung der Eisenhandstraße in die Elisabethstraße im Ortsgebiet von Linz eine Kollision zwischen dem von Harriet L*** gelenkten Fahrzeug der Klägerin Peugeot 205, amtliches Kennzeichen L 1.944, und dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes 190 mit dem amtlichen Kennzeichen L 7.915.
Die Klägerin begehrte den Ersatz der der Höhe nach außer Streit stehenden, bei diesem Unfall an ihrem PKW entstandenen Schäden von S 47.413,40 s.A. und brachte dazu vor, Harriet L*** sei mit dem Fahrzeug der Klägerin von der Elisabethstraße nach rechts in die gegenüber der Elisabethstraße durch das Zeichen "Vorrang geben" abgewertete Eisenhandstraße eingebogen. Dabei sei es mit dem auf der Eisenhandstraße auf der linken Fahrbahnhälfte entgegenkommenden PKW des Erstbeklagten zum Zusammenstoß gekommen. Daran treffe den Erstbeklagten das Alleinverschulden, weil er nicht nur den Vorrang der Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin verletzt, sondern auch die linke Fahrbahnhälfte befahren und außerdem auf das entgegenkommende Fahrzeug zu spät reagiert habe.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß die Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin das Alleinverschulden treffe, weil sie beim Einbiegen in die Eisenhandstraße die Fahrbahnmitte überschritten und auf die rechte Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten abgekommen sei. Eine Gegenforderung von S 1.675,50 wurde aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 47.413,40 s.A. als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und verurteilte demgemäß die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 47.413,30 s.A. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Eisenhandstraße weist zwischen den Gehsteigkanten eine Breite von 6,6 m auf. Am rechten Fahrbahnrand besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand zu parken, wobei abgestellte Fahrzeuge einen Parkraum von 1,8 m Breite beanspruchen. Am linken Fahrbahnrand besteht über eine Strecke von 30 m bis zur Ecke der Museumsapotheke ein unbeschränktes Halte- und Parkverbot. Anschließend weitet sich die Eisenhandstraße zu einem Vorplatz annähernd dreieckiger Form, dessen Kathete vor der Apotheke senkrecht zum Straßenrand angeordnete Parkflächen aufweist. Am rechten Fahrbahnrand der Eisenhandstraße ist auf Höhe des Hauses Nr.5 das Zeichen "Vorrang geben" angebracht. Die Hausfront der Museumsapotheke bildet mit der Fahrbahnlängsachse der Eilsabethstraße einen Winkel von 80 Grad, mit der Fahrbahnlängsachse der Eisenhandstraße einen Winkel von 140 Grad. Die Seitenlängen des vor der Museumsapotheke und den Häusern Eisenhandstraße Nr.1 und 3 gelegenen dreieckigen Fahrbahnteils betragen 24 m, 51 m und 52 m, jeweils an den Fahrbahnrändern gemessen. Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle auf der Eisenhandstraße fahrend mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h. Harriet L*** fuhr auf der Elisabethstraße stadteinwärts (zu ergänzen: in Richtung Norden), bog anschließend nach rechts in die beschriebene, vor der Museumsapotheke befindliche dreieckige Verkehrsfläche ein, fuhr sodann an der Vorderfront der Apotheke mit einer Geschwindigkeit von rund 18 km/h entlang und beabsichtigte in weiterer Folge wieder nach rechts in die Eisenhandstraße entgegen der Fahrtrichtung des Erstbeklagten einzubiegen. Am rechten Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung des Erstbeklagten) der Eisenhandstraße waren Fahrzeuge geparkt, nicht jedoch am linken Fahrbahnrand. Senkrecht zur Gehsteigkante vor der Museumsapotheke war ein PKW so geparkt, daß seine der Eisenhandstraße näher liegende Seite mit der Fluchtlinie der verlängerten Gehsteigkante der linken Seite der Eisenhandstraße abschloß. Die beteiligten Lenker bremsten ihre Fahrzeuge bei Ansichtigwerden des jeweils anderen Fahrzeuges ab. Zum Kollisionszeitpunkt befand sich das rechte vordere Eck des Fahrzeuges der Klägerin 5,9 m vor dem Schnittpunkt der Gehsteigkanten vor der Apotheke und der linken Seite der Eisenhandstraße und in 5,5 m Entfernung senkrecht zur rechten Gehsteigkante der Eisenhandstraße. Nach der Kollision befanden sich die Fahrzeuge wiederum 1,2 m voneinander entfernt. Der Erstbeklagte hielt eine solche Fahrlinie ein, daß zwischen der rechten Seite seines Fahrzeuges und den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen ein Abstand von etwas mehr als 1 m verblieb, von der linken Fahrzeugflanke zum linken Fahrbahnrand verblieben 2 m. Harriet L*** hätte bei Fortsetzung ihrer bogenförmigen Fahrlinie die unter Berücksichtigung der in der Eisenhandstraße geparkten Fahrzeuge gedachte Fahrbahnmitte der verbleibenden Fahrbahnbreite nicht überschritten. Die Anhaltestrecke für den Erstbeklagten wäre 1,5 m bis 1,6 m nach der tatsächlichen Kollisionsstelle beendet gewesen, jene von Harriet L*** 0,8 m. In bezug auf Fahrzeuge, die die Fahrlinie Harriet L***'S einhaltend in die Eisenhandstraße einzufahren beabsichtigten, war der Erstbeklagte bei der von ihm eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit nicht in der Lage, innerhalb des halben Sichtbereichs sein Fahrzeug anzuhalten. Harriet L*** hätte innerhalb ihres halben Sichtbereiches das Fahrzeug anhalten können.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß keine Vorrangsituation vorgelegen sei. Bei der fraglichen Verkehrsfläche handle es sich um einen atypisch ausgeformten Einmündungstrichter in die Eisenhandstraße, weshalb davon auszugehen sei, daß sich die beteiligten Fahrzeuge im Begegnungsverkehr befunden hätten. Auf Straßen mit weniger als zwei Fahrstreifen müsse so langsam gefahren werden, daß das Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke angehalten werden könne. Das Einhalten eines Seitenabstandes von etwas mehr als 1 m durch den Erstbeklagten entspreche dem Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO nicht. Bei der vom Erstbeklagten eingehaltenen Fahrlinie sei keine ganze Fahrspur mehr für den Gegenverkehr frei geblieben. Der Erstbeklagte hätte daher, wenn er schon nicht ganz rechts gefahren sei, seine Fahrgeschwindigkeit so wählen müssen, daß er innerhalb seiner halben Sichtstrecke sein Fahrzeug anhalten hätte können. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe er gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstoßen. Dagegen könne Harriet L*** ein gleichwertiger Vorwurf ebensowenig gemacht werden wie der Vorwurf einer Reaktionsverspätung. Deshalb treffe den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und traf nach Beweiswiederholung folgende ergänzende Feststellungen:
Dem Erstbeklagten wäre bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit ein Anhalten vor dem Vorrangzeichen "Vorrang geben", welches an der rechten Seite an einer Hausfront der Eisenhandstraße montiert ist, möglich gewesen. Der Unfall ereignete sich ca. 3 m, bevor der Erstbeklagte die von diesem Vorrangzeichen senkrecht zur Fahrbahnlängsachse der Eisenhandstraße gedachte Linie erreichte. Außer Streit gestellt wurde in der Berufungsverhandlung, daß die Elisabethstraße eine Einbahnstraße in Richtung Norden ist. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gelangte das Berufungsgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Bei Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 19 Abs 6 StVO ergebe sich, daß die im Einmündungsbereich zwischen der Eisenhandstraße und der Elisabethstraße gelegene dreieckige Verkehrsfläche nicht eine solche im Sinne dieser Bestimmung sei. Sie unterscheide sich nämlich in ihrer gesamten Anlage von den sie eischließenden Fahrbahnen der Eisenhandstraße und der Elisabethstraße überhaupt nicht. Sie diene auch nicht etwa nur zum Zu- und Abfahren zu bzw. von den vor der Museumsapotheke befindlichen Parkplätzen, sondern insbesondere dem Fahrzeugverkehr von der Eisenhandstraße in die bevorrangte Elisabethstraße und dem von der Elisabethstraße nach rechts in die Eisenhandstraße einbiegenden Fahrzeugverkehr. Im Hinblick auf ihre Form und Ausdehnung sei diese Verkehrsfläche am ehesten als platzartige Erweiterung des Einmündungsbereiches zwischen diesen beiden Straßen zu bezeichnen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß von der Eisenhandstraße kommende, in die Elisabethstraße einbiegende Fahrzeuglenker den Einmündungsbereich jeweils danach wählten, wie sie auf der kurz nach der Einmündung befindlichen Kreuzung mit der Museumstraße weiterzufahren beabsichtigten. Wenn sie auf dieser Kreuzung gleich wieder nach links in die Museumstraße einbiegen wollten, wählten sie in der Regel eine Fahrlinie auf diesem platzartigen Einmündungsbereich, der weiter südlich liege; wenn sie die Kreuzung in gerader Richtung übersetzen oder nach rechts in die Museumstraße einbiegen wollten, benützten sie eher den nördlichen Bereich dieser dreieckigen Einmündungsfläche. Von der Elisabethstraße Richtung Norden fahrende, bei der Museumsapotheke nach rechts in die Eisenhandstraße einbiegende Fahrzeuge benützten hingegen, wie die Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin, nur den südlichen Teil des Einmündungsbereiches entlang des Gehsteiges vor der Museumsapotheke. Ein Gegenverkehr bei diesem Rechtseinbiegen von der Elisabethstraße in die Museumstraße auf dieser Dreiecksfläche sei so gut wie ausgeschlossen, weil die Elisabethstaße in Richtung Norden eine Einbahnstraße sei und daher von der Eisenhandstraße in südlicher Richtung keine Fahrzeuge in sie einbiegen dürften. Unabhängig davon, ob man die dreieckige Verkehrsfläche zwischen Elisabethstraße und Eisenhandstraße als Einmündungstrichter oder als platzartige Erweiterung bezeichne, handle es sich jedenfalls insgesamt um eine Kreuzung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 17 StVO, weil es eine Stelle sei, auf der eine Straße in eine andere Straße einmünde, wobei der Winkel der Einmündung gleichgültig sei. Das Berufungsgericht vermöge sich daher der Ansicht des Erstgerichtes, die beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuge hätten sich im Begegnungsverkehr befunden, nicht anzuschließen, sondern gehe vielmehr davon aus, daß sich der Unfall an der kreuzung (Einmündung) der Elisabethstraße in die Eisenhandstraße ereignete, sodaß die Unfallssituation nach Vorrangregeln zu beurteilen sei. Das auf der rechten Seite der Eisenhandstraße angebrachte Vorrangzeichen "Vorrang geben" verpflichte zur Wahrung des Vorranges für die gesamte folgende Kreuzung. Der Erstbeklagte habe sich daher nur gegenüber jenen Fahrzeugen im Nachrang befunden, die sich jenseits der negativen Vorrangtafel auf der dreieckigen Verkehrsfläche im Einmündungsbereich bewegten, nicht aber gegenüber jenen Fahrzeuglenkern, die noch vor diesem Vorrangzeichen von links in die Eisenhandstraße einbiegen. Diese Fahrzeuglenker hätten vielmehr den Rechtsvorrang der auf der Eisenhandstraße südwärts fahrenden Fahrzeuge zu beachten gehabt. Dem Erstbeklagten sei daher gegenüber der Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin der Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs 1 StVO zugekommen, der sich nach ständiger Judikatur auf die gesamte Fahrbahnbreite und nicht bloß auf die rechte Fahrbahnhälfte erstrecke.
Die Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin habe daher eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 1 und Abs 7 StVO zu vertreten, weil sie den im Vorrang befindlichen Erstbeklagten durch Einbiegen in die Eisenhandstraße zu einem unvermittelten Bremsen genötigt habe. Dem stehe auf Seiten des Erstbeklagten ein geringfügiger Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO gegenüber, das gegenüber der Vorrangverletzung durch die Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin in den Hintergrund trete und deshalb zu keiner Ausgleichspflicht der Beklagten gemäß § 11 Abs 1 EKHG führe.
Die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil es zum Vorrang in Einmündungsbereichen wie dem vorliegenden keine ständige oberstgerichtliche Judikatur gebe, weshalb der zu lösenden Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise im Sinne des Zuspruches von einem Viertel ihrer Ansprüche an die Klägerin. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht habe zutreffend die von der Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin benützte Verkehrsfläche nicht als eine solche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO beurteilt. Bei dieser Verkehrsfläche handle es sich um einen Einmündungstrichter der Eisenhandstraße, die durch das Vorrangzeichen "Vorrang geben" hinsichtlich des Verkehrs auf der Elisabethstraße abgewertet sei. Es handle sich bei dieser Verkehrsfläche nicht um eine Kreuzung, daher sei auch keine Vorrangsituation vorgelegen. Selbst bei Annahme eines Vorranges des Erstbeklagten gegenüber der Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin hätte diesem wegen seines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot ein Mitverschulden von einem Viertel angelastet werden müssen. Gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß § 508 a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Beurteilung einer Verkehrsfläche als solche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO (vgl. ZVR 1985/76, ZVR 1988/92, ZVR 1984/149 uva.) richtig dargestellt, ebenso jene zum Kreuzungsbegriff des § 2 Abs 1 Z 17 StVO (vgl. ZVR 1977/283, ZVR 1973/334 uva.), sowie insbesondere auch die ständige Rechtsprechung zu §§ 19 Abs 4, 52 Z 23 StVO, wonach das Vorrangzeichen "Vorrang geben" zur Wahrung des Vorranges für die gesamte folgende Kreuzung verpflichtet (ZVR 1983/168, ZVR 1982/398, ZVR 1965/3 ua.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall, die in keiner Weise eine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht erkennen läßt, sondern vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus in Einklang steht, vermag daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zu begründen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot (§ 7 StVO) nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls bei Berücksichtigung der der Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin zur Last fallenden Vorrangverletzung die Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinn des § 11 EKHG rechtfertigen würde.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, waren ihnen gemäß den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
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