Rechtssatz
Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
verhandlungsfreie Zeit
7 Ob 1004/84 | OGH | 05.04.1984 |
Ähnlich; Beisatz: Mit weiteren Argumenten (hier: Zustellung am 04.01.1984); wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, dann ist der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen und es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. (T1) |
1 Ob 569/84 | OGH | 02.05.1984 |
Ähnlich; Veröff: RZ 1985/5 S 21 |
8 Ob 531/86 | OGH | 07.05.1986 |
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, dann ist der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen und es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. (T2) |
7 Ob 684/88 | OGH | 20.10.1988 |
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. (T3); Beisatz: Hier: Weil der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteiles (06.07.1988) der Klägerin nicht zur Gänze zur Verfügung stand, war er in die Revisionsfrist nicht einzurechnen. (T4) |
7 Ob 542/89 | OGH | 06.04.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Wurde das Urteil innerhalb der Wintergerichtsferien (Weihnachtsgerichtsferien) Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 03. Februar. (T5) Veröff: RZ 1989/108 S 281 |
2 Ob 591/89 | OGH | 28.02.1990 |
Beisatz: Revisionsbeantwortungsfrist (T6) |
7 Ob 20/93 | OGH | 06.10.1993 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T5 |
7 Ob 510/95 | OGH | 22.03.1995 |
Ähnlich; Beisatz: Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen. (T7) |
5 Ob 257/98z | OGH | 26.01.1999 |
Vgl; Beisatz: Bei Vollzug einer Zustellung innerhalb der Gerichtsferien ist der erste Tag nach dem Ende der Gerichtsferien voll in die Frist einzurechnen. (T8) |
3 Ob 40/99z | OGH | 24.02.1999 |
Beisatz: Hier: Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254). (T9) |
9 Ob 69/03t | OGH | 25.06.2003 |
Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T9 |
5 Ob 44/04p | OGH | 23.03.2004 |
Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T7 |
7 Ob 76/04h | OGH | 31.03.2004 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T7 |
2 Ob 57/08h | OGH | 27.03.2008 |
Vgl; Beisatz: Diese Regel ist jeweils kalenderabhängig und damit nur dann anwendbar, wenn dieser nicht auf einen der in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 1961/37, genannten besonderen Tage, nämlich Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Samstag oder Karfreitag, fällt. (T10) |
6 Ob 5/09t | OGH | 19.02.2009 |
Beis wie T7; Beisatz: Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26. August, eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne (4 Ob 536/76). Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe. (T11); Beisatz: An dieser Auffassung, die auch von der ganz überwiegenden Lehre geteilt wird, hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Schumacher (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl 2006, 583) in mehreren Entscheidungen festgehalten (vgl 8 Ob 109/06x; 2 Ob 57/08h). (T12) |
1 Ob 90/10g | OGH | 06.07.2010 |
Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T12 |
4 Ob 94/11v | OGH | 05.07.2011 |
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0080OB00225_8300000_001
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