OGH 7Ob20/93

OGH7Ob20/936.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 60.000 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.April 1993, GZ 1 R 108/93-13, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 21.Dezember 1992, GZ 13 C 1552/92s-8, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies mit Urteil vom 21.12.1992 das Klagebegehren ab. Das Urteil wurde dem Klagevertreter am 28.12.1992, also innerhalb der Gerichtsferien zugestellt.

Die klagende Partei bekämpft dieses Urteil mit einer am 4.2.1993 beim Erstgericht überreichten Berufung.

Das Berufungsgericht verwarf mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als verspätet, weil der letzte Tag der vierwöchigen Berufungsfrist der Mittwoch, der 3.2.1993, gewesen sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 464 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs 1 ZPO ordnet weiters an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes an den Klagevertreter am 28.12.1992, also innerhalb der vom 24.12.1992 bis 6.1.1993 dauernden Gerichtsferien hat zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien als vollzogen gilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber dann, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen. Der Lauf der Frist von vier Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (RZ 1985/4 = SZ 57/65 = AnwBl 1984, 351; RZ 1985/5). Wurde daher das Urteil innerhalb der Winter-Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 3.Februar 1993 (RZ 1989/108, stRsp zuletzt 1 Ob 574/92).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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