Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
a.) Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Rechtsanwaltes am 6.8.1997, sohin während der Gerichtsferien zugestellt. Der Lauf der Revisionsfrist begann daher am 26.8.1997 (§ 225 iVm § 222 ZPO) und die Frist endete am 22.9.1997. Die am 23.9.1997 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist daher verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.
b.) Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:
Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage der Beurteilung des Verschuldens bei Ausspruch der Ehescheidung gemäß § 49 EheG entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Wie ausgehend davon unter Berücksichtigung der beiderseitigen Eheverfehlungen das Verschulden zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß beiden Teilen ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist, daß das Verschulden des Klägers jedoch überwiege, hat es dabei die Grenzen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
Aus dem Hinweis der Beklagten darauf, daß sie durch die Scheidung ihrer Ansprüche auf Witwenpension verlustig gehe (der Kläger bezieht eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung), ist für ihren Standpunkt nichts abzuleiten. Im Sinne des Wortlautes des § 49 Abs 2 EheG wurde diese Bestimmung von der Rechtsprechung immer nur dahin ausgelegt, daß bei Beurteilung der Frage, ob das Scheidungsbegehren allenfalls sittlich nicht gerechtfertigt ist, nur auf das beiderseitige Verhalten der Ehegatten und die von ihnen gesetzten Eheverfehlungen abzustellen ist (siehe die ausführlichen Judikaturhinweise in MGA ABGB § 49 E zu III). Für eine Berücksichtigung von durch die Scheidung eintretenden materiellen Nachteilen in diesem Rahmen bietet das Gesetz keine Grundlage.
Da Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert wären, nicht aufgezeigt werden, war auch die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
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