OGH 1Ob539/89

OGH1Ob539/8915.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) R*** Ö***, 2.) S*** W***, beide vertreten durch Dr.Friedrich Grohs, Dr.Andreas Grohs und Dr.Wolfgang Hofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** B*** I***, Bad Ischl, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 519.781,08 s.A. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1988, GZ 4 R 274/87-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12. Juni 1987, GZ 2 Cg 263/86-13, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die in der Rechtssache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes wurde den Vertretern der klagenden Parteien am 4. Jänner 1989 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die am 6. Februar 1989 zur Post gegebenen Revision der Kläger ist verspätet.

Eine Ferialsache liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um null Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, so endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (SZ 57/65). Demnach begann der Lauf der Revisionsfrist am 7. Jänner 1989, er endete am 3. Februar 1989, so daß die am 6. Februar 1989 zur Post gegebene Revision verspätet ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da die beklagte Partei die Verspätung des Rechtsmittels nicht erkannte, ist die Revisonsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so daß Kosten hiefür nicht zuzusprechen sind.

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