Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das angefochtene Urteil wurde dem Klagevertreter am 7.8.1992 zugestellt (Rückschein AS 160; Vorlagebericht AS 167, Eigenangabe des Klagevertreters AS 162). Das Rechtsmittel wurde am 23.9.1992 zur Post gegeben (Datum des Rechtsmittels AS 166, Vorlagebericht AS 167, Aktenvermerk der Geschäftskanzlei AS 161). Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien - wie hier - zugestellt, dann endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist - soweit es sich nur um keine Ferialsache handelt - mit Ablauf des 22.September. Die außerordentliche Revision ist daher verspätet (SZ 57/65; 8 Ob 87/87; 1 Ob 540/90; 2 Ob 514/90 uza).
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