OGH 8Ob87/87

OGH8Ob87/8718.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Arno F***, geboren am 2. November 1970, Kraftfahrzeugmechaniker, Oberkrumbach 190, 6942 Krumbach, vertreten durch Dr. Jörg Kaiser und Dr. Werner Hagen, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1.) Thomas S***, Kaufmann, Glatzegg 57, 6942 Krumbach, und 2.) A*** Ö***

V***-AG, Untere Donaustraße 25, 1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 76.000,--s.A. und Feststellung (S 20.000,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. November 1987, GZ 1 R 304/87-12, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. Juli 1987, GZ 4 Cg 218/87-8, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Im vorliegenden Rechtsstreit - es handelt sich um keine Ferialsache im Sinne des § 224 ZPO - wurde das Urteil des Erstgerichtes dem Beklagtenvertreter am 6. August 1987 zugestellt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde am 23. September 1987 zur Post gegeben.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten als verspätet zurück.

Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes an den Beklagtenvertreter innerhalb der Sommergerichtsferien habe zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien vollzogen gelte, daß aber die Berufungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen habe.

Die vierwöchige Berufungsfrist habe nicht am 23. September 1987, der ebenso wie der 26. August 1987 ein Mittwoch gewesen sei, sondern schon am Dienstag, dem 22. September 1987, geendet. Die Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO gehe nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis falle, das den Fristenlauf auslöse, der betreffende Partei nicht mehr ganz zur Verfügung stehe und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen sei. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes an den Beklagtenvertreter, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt sei und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, nämlich des 26. August 1987, begonnen habe, wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzähle, dann habe der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22. September 1987, geendet. Nur diese Art der Berechnung verhindere, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen endeten, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26. August, eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begonnen hätte. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bestehe jedoch in den Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.

Die erst am 23. September 1987 zur Post gegebene und damit um einen Tag verspätete Berufung der Beklagten sei daher zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben "und über die Berufung zu entscheiden".

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner in SZ 57/65

(= RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351) veröffentlichten Entscheidung mit ausführlicher Begründung, der sich im wesentlichen das Berufungsgericht angschlossen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, entschieden, daß bei Zustellung eines Urteiles innerhalb der Sommergerichtsferien die vierwöchige Berufungsfrist - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - mit Ablauf des 22. September endet.

Dem ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seither ausnahmslos gefolgt (7 Ob 1004/84; RZ 1985/5; 8 Ob 531/86; 2 Ob 720/86; 3 Ob 579/87 uva). Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten geben keinen Anlaß, von dieser einheitlichen Rechtsprechung abzugehen.

Dem Rekurs der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Beklagten selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).

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