OGH 5Ob659/89 (5Ob660/89)

OGH5Ob659/89 (5Ob660/89)9.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ihor Michael M***, Kaufmann, Wien 1., Singerstraße 30, vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Sylvia H***, Geschäftsfrau, zuletzt Fischamend, Haydngasse 24, 2. Ali B***, Kaufmann, Wien 8., Tigergasse 31, dieser vertreten durch Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14.November 1989, GZ 41 R 440/89-18, womit die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Juli 1989, GZ 41 R 440/89-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Zweitbeklagten das der Räumungsklage stattgebende Urteil des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Berufungsurteil wurde dem Vertreter des Zweitbeklagten am 2.August 1989 zugestellt. Das Berufungsgericht wies die am 25.September 1989 zur Post gegebene Revision des Zweitbeklagten mit dem Ausspruch als verspätet zurück, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Zweitbeklagten erhobene Rekurs ist zwar ohne die Beschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO zulässig (2 Ob 661/85 ua), aber nicht berechtigt.

Der Zweitbeklagte macht zusammengefaßt geltend, daß die vierwöchige Revisionsfrist, die am Mittwoch, dem 2.August 1989 begonnen habe und gemäß § 125 (Abs. 2) ZPO ohne Rücksicht auf die Gerichtsferien am Mittwoch, dem 30.August 1989 geendet hätte, sich gemäß § 225 (Abs. 1) ZPO um 24 Tage, also bis zum Samstag, dem 23. September 1989 verlängert habe. Die Postaufgabe am Montag, dem 25. September 1989 sei daher (mit Rücksicht auf § 1 Abs. 1 Bundesgesetz 1.Februar 1961, BGBl. Nr. 37) rechtzeitig gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Zweitbeklagte die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist erhoben hat, entspricht der nunmehr bereits ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/65 = RZ 1985/4; RZ 1985/5 uva, zuletzt etwa 2 Ob 537/89, 3 Ob 81/89, 4 Ob 602/89), von der abzugehen die Ausführungen des Zweitbeklagten keinen Anlaß bieten. Die Revisionsfrist beträgt 4 Wochen von der Zustellung des Berufungsurteils an (§ 505 Abs. 2 ZPO). Nach § 125 Abs. 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs. 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs. 1 ZPO ordnet an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Die Zustellung des Berufungsurteils an den Vertreter des Zweitbeklagten am 2.August 1989, also innerhalb der gemäß § 222 ZPO vom 15.Juli bis 25.August dauernden Gerichtsferien, hatte zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien vollzogen galt, daß aber die Revisionsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann (Fasching, Komm. II 1027; RZ 1978/109 ua). Entgegen der Auffassung des Zweitbeklagten endete aber die vierwöchige Frist nicht am 23.September 1989 (der ebenso wie der 26.August 1989 ein Samstag war), sondern schon am Freitag, dem 22.September 1989. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs. 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (vgl. Neumann, Komm.4 I 687). Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichtes an den Vertreter des Zweitbeklagten, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.August 1989, begann, wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählte, dann endete der Lauf der Frist von 4 Wochen mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 22. September 1989. Das Bundesgesetz vom 1.Februar 1961, BGBl. Nr. 37/1961, über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag war somit im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von 4 Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was etwa dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.August, eine nach Wochen bestimmte Frist im Ergebnis aber erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs. 1 und 2 ZPO keine Handhabe. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag obliegt dem Erstgericht.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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